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§ 1 - Waffenregistergesetz (WaffRG)
Artikel 3 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166, 184 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 198
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 7133-6 Waffen
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Geltung ab 01.09.2020; FNA: 7133-6 Waffen
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§ 1 Zweck des Waffenregisters
(1) 1Das Nationale Waffenregister dient insbesondere dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. 2Den Waffenbehörden und den um Datenübermittlung ersuchenden öffentlichen Stellen ermöglicht es
- 1.
- Waffen und wesentliche Teile zurückzuverfolgen sowie
- 2.
- sich untereinander über die verarbeiteten Daten auszutauschen.
(2) Die Daten zu Personen, waffenrechtlichen Erlaubnissen sowie Waffen und waffenrechtlichen Erlaubnissen werden wie folgt einander zugeordnet:
- 1.
- Waffen und wesentliche Teile den waffenrechtlichen Erlaubnissen und
- 2.
- waffenrechtliche Erlaubnisse den Personen.
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