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§ 1 - Vierte Bundeswaldinventur-Verordnung (4. BWI-VO)

V. v. 16.06.2019 BGBl. I S. 890 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Geltung ab 01.10.2019 bis 31.12.2024; FNA: 790-18-5 Forstwirtschaft
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§ 1 Zeitpunkt



1In der Zeit vom 1. April 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 wird eine Bundeswaldinventur durchgeführt. 2Stichtag für die Auswertung der Daten ist der 1. Oktober 2022.



 
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Frühere Fassungen von § 1 4. BWI-VO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.03.2023Artikel 2a Verordnung zur Neuregelung des Hopfenrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 4. BWI-VO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 4. BWI-VO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. BWI-VO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuregelung des Hopfenrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Artikel 2a HopfDVEV 2023 Änderung der Vierten Bundeswaldinventur-Verordnung
...  § 1 Satz 1 der Vierten Bundeswaldinventur-Verordnung vom 16. Juni 2019 (BGBl. I S. 890) wird die Angabe „2022" durch die Angabe ...