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Verordnung über die Durchführung einer vierten Bundeswaldinventur (Vierte Bundeswaldinventur-Verordnung - 4. BWI-VO)

V. v. 16.06.2019 BGBl. I S. 890 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Geltung ab 01.10.2019 bis 31.12.2024; FNA: 790-18-5 Forstwirtschaft
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Eingangsformel



Auf Grund des § 41a Absatz 5 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), § 41a Absatz 5 zuletzt geändert durch Artikel 413 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:


§ 1 Zeitpunkt



1In der Zeit vom 1. April 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 wird eine Bundeswaldinventur durchgeführt. 2Stichtag für die Auswertung der Daten ist der 1. Oktober 2022.




§ 2 Stichprobenverfahren



Die Bundeswaldinventur ist nach einem einheitlichen terrestrischen Stichprobenverfahren mit gleichmäßig systematischer Stichprobenverteilung über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in dem nach § 2 Satz 1 der Zweiten Bundeswaldinventur-Verordnung vom 28. Mai 1998 (BGBl. I S. 1180) eingerichteten 4x 4 km-Quadratverband durchzuführen. Verdichtungen sind nach Maßgabe der Anlage vorzunehmen.


§ 3 Grunddaten



An den Stichprobenpunkten werden nachstehende Grunddaten gemessen oder beschrieben:

1.
Betriebsart,

2.
Eigentumsart,

3.
Waldstruktur,

4.
Baumarten,

5.
Alter,

6.
Baumdurchmesser,

7.
Baumhöhe an ausgewählten Probebäumen,

8.
Geländemerkmale,

9.
besondere Baummerkmale,

10.
Totholz,

11.
Landnutzung vor oder nach Wald.


§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 4 ändert mWv. 1. Januar 2025 4. BWI-VO offen

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung*) folgenden Quartals in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. Juli 2019.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner


Anlage (zu § 2 Satz 2) Verdichtung der Bundeswaldinventur



Das Stichprobengrundnetz im 4x 4 km-Quadratverband ist wie folgt zu verdichten:

Auf einen 2,83x 2,83 km-Quadratverband in

-
Bayern im Bereich der Regierungsbezirke Schwaben und Mittelfranken,

-
Niedersachsen in den Wuchsgebieten Niedersächsischer Küstenraum und Mittel-Westniedersächsisches Tiefland,

-
Thüringen.

Auf einen 2x 2 km-Quadratverband in

-
Baden-Württemberg,

-
Berlin,

-
Brandenburg,

-
Mecklenburg-Vorpommern,

-
Nordrhein-Westfalen,

-
Rheinland-Pfalz,

-
Saarland,

-
Sachsen,

-
Sachsen-Anhalt,

-
Schleswig-Holstein.

Sowohl der 2,83x 2,83 km-Quadratverband wie auch der 2x 2 km-Quadratverband sind nach der folgenden Abbildung in das 4x 4 km-Grundnetz einzupassen:

BGBl. 2019 I S. 891