Das
Versicherungsvertragsgesetz vom
23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch
Artikel 20 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 192 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Er ist außerdem verpflichtet, den Verdienstausfall, der während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag entsteht, durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen, soweit der versicherten Person kein anderweitiger angemessener Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht."
- 2.
- In § 197 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Entbindung," die Wörter „Krankentagegeld nach § 192 Absatz 5 Satz 2," eingefügt.
- 3.
- In § 208 Satz 1 werden nach dem Wort „Von" die Wörter „§ 192 Absatz 5 Satz 2 und" eingefügt.
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228