§ 201 Begriff der Landwirtschaft
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBaulandmobilisierungsgesetz
G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1802
Artikel 1 BauMobG Änderung des Baugesetzbuchs ... zur Stärkung der Innenentwicklung". b) Nach der Angabe zu § 201 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 201a Verordnungsermächtigung ... „zum Ende" durch die Wörter „zu Beginn" ersetzt. 19. Nach § 201 wird folgender § 201a eingefügt: „§ 201a ...
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