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§ 2037
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§ 2037 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002
BGBl. I S. 42
, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch
Artikel 34
Abs. 3 G. v. 22.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2
Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
152 weitere Fassungen
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wird in 2251 Vorschriften zitiert
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben
Titel 4 Mehrheit von Erben
Untertitel 1 Rechtsverhältnis der Erben untereinander
§ 2036
←
→
§ 2038
§ 2037 Weiterveräußerung des Erbteils
§ 2037 wird in
1 Vorschrift zitiert
Überträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen, so finden die Vorschriften der §§
2033
,
2035
,
2036
entsprechende Anwendung.
§ 2036
←
→
§ 2038
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Zitierungen von
§ 2037 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2037 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 2032 BGB Erbengemeinschaft
... der Erben. (2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033
bis
...
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