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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 206 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 206 Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
(1) Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde arbeiten für die Zwecke dieses Gesetzes nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zusammen.
(2) Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde stellen der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 unverzüglich alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.
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