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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027

§ 205 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 205 Mitteilungen in Strafsachen



(1) 1Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat der Aufsichtsbehörde und der Abwicklungsbehörde in Strafverfahren gegen Mitglieder der Organe der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Unternehmen sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen an diesen Unternehmen oder deren gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage Folgendes zu übermitteln:

1.
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,

2.
den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und

3.
die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung.

2Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. 3In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Satz 1 Nummer 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde geboten sind.

(2) 1Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen bekannt, die auf Missstände in dem Geschäftsbetrieb eines Unternehmens oder eines gruppenangehörigen Unternehmens hindeuten, und ist deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für Maßnahmen der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde nach diesem Gesetz erforderlich, soll das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. 2Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

(3) 1Der Aufsichtsbehörde und der Abwicklungsbehörde ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, soweit nicht für die die Akteneinsicht gewährende Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

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