(1)
1Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung nach
§ 18 Absatz 1 oder
§ 19 Absatz 1 unverzüglich oder bis zu einem ihm von der Behörde genannten Zeitpunkt zu folgen.
2Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, gilt der Asylantrag nach Ablauf von fünf Tagen als nicht gestellt.
(2) 1Die Behörde, die den Ausländer an eine Aufnahmeeinrichtung weiterleitet, teilt dieser unverzüglich die Weiterleitung und die Stellung des Asylantrags schriftlich mit. 2Die Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich, spätestens nach Ablauf einer Woche nach Eingang der Mitteilung nach Satz 1, die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes darüber, ob der Ausländer in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen worden ist, und leitet ihr die Mitteilung nach Satz 1 zu.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 67 AsylG Erlöschen der Aufenthaltsgestattung (vom 12.06.2026) ... und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird, 2. mit Ablauf der Frist nach § 20 Absatz 1 Satz 2 , wenn der Ausländer der Verpflichtung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 nicht nachgekommen ... Ablauf der Frist nach § 20 Absatz 1 Satz 2, wenn der Ausländer der Verpflichtung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 nicht nachgekommen ist, 3. wenn ein Fall von Artikel 68 Absatz 3 oder 7 der Verordnung ...
G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
Artikel 1 GEASG Änderung des Asylgesetzes ... und die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" ersetzt. 23. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ... bb) Satz 3 wird gestrichen. cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „ § 20 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2" durch die Angabe „§ 20 Absatz 2" ersetzt. 26. § ... Satz 3 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2" durch die Angabe „ § 20 Absatz 2" ersetzt. 26. § 22a wird wie folgt geändert: a) Die ... und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird, 2. mit Ablauf der Frist nach § 20 Absatz 1 Satz 2 , wenn der Ausländer der Verpflichtung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 nicht nachgekommen ... Ablauf der Frist nach § 20 Absatz 1 Satz 2, wenn der Ausländer der Verpflichtung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 nicht nachgekommen ist, 3. wenn ein Fall von Artikel 68 Absatz 3 oder 7 der Verordnung ...
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 390