§ 20 - Asylgesetz (AsylG)

neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
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§ 20 Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung


§ 20 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung nach § 18 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 unverzüglich oder bis zu einem ihm von der Behörde genannten Zeitpunkt zu folgen. 2Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, gilt der Asylantrag nach Ablauf von fünf Tagen als nicht gestellt.

(2) 1Die Behörde, die den Ausländer an eine Aufnahmeeinrichtung weiterleitet, teilt dieser unverzüglich die Weiterleitung und die Stellung des Asylantrags schriftlich mit. 2Die Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich, spätestens nach Ablauf einer Woche nach Eingang der Mitteilung nach Satz 1, die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes darüber, ob der Ausländer in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen worden ist, und leitet ihr die Mitteilung nach Satz 1 zu.


Text in der Fassung des Artikels 1 GEAS-Anpassungsgesetz G. v. 23. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 111 m.W.v. 12. Juni 2026

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Frühere Fassungen von § 20 AsylG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.06.2026Artikel 1 GEAS-Anpassungsgesetz
vom 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
aktuell vorher 17.03.2016Artikel 1 Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren
vom 11.03.2016 BGBl. I S. 390
aktuellvor 17.03.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 20 AsylG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 AsylG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AsylG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 AsylG Meldepflicht (vom 12.06.2026)
... der Ausländer der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, gilt § 32. § 20 Absatz 2 findet entsprechend ...
§ 67 AsylG Erlöschen der Aufenthaltsgestattung (vom 12.06.2026)
... und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird, 2. mit Ablauf der Frist nach § 20 Absatz 1 Satz 2 , wenn der Ausländer der Verpflichtung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 nicht nachgekommen ... Ablauf der Frist nach § 20 Absatz 1 Satz 2, wenn der Ausländer der Verpflichtung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 nicht nachgekommen ist, 3. wenn ein Fall von Artikel 68 Absatz 3 oder 7 der Verordnung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

GEAS-Anpassungsgesetz
G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
Artikel 1 GEASG Änderung des Asylgesetzes
... und die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" ersetzt. 23. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ... bb) Satz 3 wird gestrichen. cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „ § 20 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2" durch die Angabe „§ 20 Absatz 2" ersetzt. 26. § ... Satz 3 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2" durch die Angabe „ § 20 Absatz 2" ersetzt. 26. § 22a wird wie folgt geändert: a) Die ... und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird, 2. mit Ablauf der Frist nach § 20 Absatz 1 Satz 2 , wenn der Ausländer der Verpflichtung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 nicht nachgekommen ... Ablauf der Frist nach § 20 Absatz 1 Satz 2, wenn der Ausländer der Verpflichtung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 nicht nachgekommen ist, 3. wenn ein Fall von Artikel 68 Absatz 3 oder 7 der Verordnung ...

Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 390
Artikel 1 AsylVfBeschlG II Änderung des Asylgesetzes
... Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt wird." 3. § 20 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ... auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. § 20 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 findet entsprechend Anwendung." 5. § 23 Absatz 2 ...


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