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§ 18 - Asylgesetz (AsylG)

neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 03.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 199
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
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§ 18 Aufgaben der Grenzbehörde



(1) Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Grenzbehörde) einen Asylantrag stellt, ist unverzüglich nach der Antragstellung oder nach Abschluss der Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1356, soweit eine solche erforderlich ist, an die zuständige oder, sofern diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten.

(2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn

1.
er aus einem sicheren Drittstaat nach § 26a einreist,

2.
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Aufnahmeverfahren oder ein Verfahren für Wiederaufnahmemitteilungen eingeleitet wird, oder

3.
er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer besonders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, und seine Ausreise nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

(3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.

(4) Von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung ist im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat nach § 26a abzusehen, soweit

1.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder

2.
das Bundesministerium des Innern es aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat.

(5) Die Grenzbehörde hat den Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln.



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Frühere Fassungen von § 18 AsylG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.06.2026Artikel 1 GEAS-Anpassungsgesetz
vom 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 165 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
aktuellvor 28.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 AsylG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 AsylG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AsylG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 AsylG Stellung eines Asylantrags (vom 12.06.2026)
... der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat den Asylantrag bei der Grenzbehörde zu stellen ( § 18 ). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer ...
§ 16 AsylG Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität (vom 12.06.2026)
... 1a sind das Bundesamt und, sofern der Ausländer dort einen Asylantrag stellt, auch die in den §§ 18 und 19 bezeichneten Behörden sowie die Aufnahmeeinrichtung, bei der sich der Ausländer ...
§ 18a AsylG Asylverfahren und Rückkehrverfahren an der Grenze (vom 12.06.2026)
... den Asylantrag registrieren, wenn dieser im Asylgrenzverfahren geprüft wird. § 18 Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Wird der Asylantrag abgelehnt, ist dem ...
§ 20 AsylG Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung (vom 12.06.2026)
... Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung nach § 18 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 unverzüglich oder bis zu einem ihm von der Behörde genannten ...
§ 22 AsylG Meldepflicht (vom 12.06.2026)
... bestimmten Aufnahmeeinrichtung erkennungsdienstlich zu behandeln. In den Fällen des § 18 Absatz 1 und des § 19 Absatz 1 ist der Ausländer an diese Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten. ...
§ 26a AsylG Sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 des Grundgesetzes (vom 12.06.2026)
... zuständig ist oder 3. der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist. (2) Sichere ...
§ 67 AsylG Erlöschen der Aufenthaltsgestattung (vom 12.06.2026)
... nicht besteht oder nicht mehr besteht, insbesondere 1. wenn der Ausländer nach § 18 Absatz 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird, 2. mit Ablauf der Frist nach § ...
 
Zitat in folgenden Normen

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
§ 13 AufenthG Grenzübertritt (vom 12.06.2026)
... (§ 14a) vor der Entscheidung über die Zurückweisung (§ 15 dieses Gesetzes, §§ 18 und 18a des Asylgesetzes) oder während der Vorbereitung, Sicherung oder Durchführung ...
§ 60b AufenthG Duldung für Personen mit ungeklärter Identität (vom 21.08.2019)
... ab der Stellung eines Asylantrages (§ 13 des Asylgesetzes) oder eines Asylgesuches ( § 18 des Asylgesetzes ) bis zur rechtskräftigen Ablehnung des Asylantrages sowie für Ausländer, wenn ein ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Artikel 1 AsylVfBeschlG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... Zuständig für die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 1 sind die in § 18 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 bezeichneten Behörden sowie die Aufnahmeeinrichtungen. ...

GEAS-Anpassungsgesetz
G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
Artikel 1 GEASG Änderung des Asylgesetzes
... der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat den Asylantrag bei der Grenzbehörde zu stellen ( § 18 ). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu ... 1a sind das Bundesamt und, sofern der Ausländer dort einen Asylantrag stellt, auch die in den §§ 18 und 19 bezeichneten Behörden sowie die Aufnahmeeinrichtung, bei der sich der Ausländer ... gestrichen. b) Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen. 20. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ... das Bundesamt den Asylantrag registrieren, wenn dieser im Asylgrenzverfahren geprüft wird. § 18 Absatz 2 bleibt unberührt." c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: ... 1 ersetzt: „(1) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung nach § 18 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 unverzüglich oder bis zu einem ihm von der Behörde genannten ... nicht besteht oder nicht mehr besteht, insbesondere 1. wenn der Ausländer nach § 18 Absatz 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird, 2. mit Ablauf der Frist nach ...
Artikel 2 GEASG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... (§ 14a) vor der Entscheidung über die Zurückweisung (§ 15 dieses Gesetzes, §§ 18 und 18a des Asylgesetzes) oder während der Vorbereitung, Sicherung oder Durchführung ...

Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren
G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2817; berichtigt durch B. v. 07.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 63
Artikel 1 AsylVfBG Änderung des Asylgesetzes
... Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ § 18 Abs. 2 und 3" durch die Wörter „§ 18 Absatz 2 und 3" ersetzt. bb) ... In Nummer 1 wird die Angabe „§ 18 Abs. 2 und 3" durch die Wörter „ § 18 Absatz 2 und 3" ersetzt. bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 60 Abs. 9" ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 3 EUAufhAsylRUG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... werden kann und in der er sich verständigen kann" ersetzt. 13. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:  ...

Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
Artikel 1 2. AusrPflDVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... ab der Stellung eines Asylantrages (§ 13 des Asylgesetzes) oder eines Asylgesuches ( § 18 des Asylgesetzes ) bis zur rechtskräftigen Ablehnung des Asylantrages sowie für Ausländer, wenn ein ...