Artikel 20 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)

Artikel 20 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes


Artikel 20 ändert mWv. 1. Januar 2025 SEAG § 13

In § 13 Absatz 1 Satz 1 des SE-Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154) geändert worden ist, wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.



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