§ 20 Leistungsanrechnung
1Den Geldleistungen der Pflegeversicherung entsprechende Leistungen, die der oder die Versicherte im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland erhält oder erhalten kann, können von den Pflegekassen angerechnet werden. 2Die Versicherten sind zu Auskünften über im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland erhaltene Leistungen für die Pflege und zur Erbringung von entsprechenden Nachweisen verpflichtet.
interne Verweise
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