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Abschnitt 1 - Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)

Artikel 1 G. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 418 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe Artikel 4; FNA: 170-12 Vereinigung Europas Europaunion
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Teil 1 Soziale Sicherheit

Kapitel 2 Besondere Bestimmungen

Abschnitt 1 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung

Unterabschnitt 1 Krankenversicherung

§ 6 Freiwillige Versicherung



(1) Der gesetzlichen Krankenversicherung können beitreten:

1.
Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, die am Tag vor dem Tag des Austritts in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren und am Tag vor dem Tag des Austritts auf der Grundlage der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Sachleistungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland beanspruchen konnten,

2.
Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die am Tag vor dem Tag des Austritts im System der sozialen Sicherheit des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Krankheitsfall abgesichert waren und am Tag vor dem Tag des Austritts auf der Grundlage der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit dazu berechtigt waren, in der Bundesrepublik Deutschland Sachleistungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Anspruch zu nehmen.

(2) Der Beitritt nach Absatz 1 ist der gesetzlichen Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union oder nach einem späteren Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder nach einer späteren Beendigung der Familienversicherung schriftlich anzuzeigen.

(3) Die Mitgliedschaft der in Absatz 1 genannten Versicherungsberechtigten in der gesetzlichen Krankenversicherung beginnt mit dem Tag des Austritts oder am Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder am Tag nach Beendigung der Familienversicherung.

(4) Ein Beitritt nach dem Ende der Mitgliedschaft nach § 8 oder nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag des Austritts ist ausgeschlossen.


§ 7 Sonderregelungen für Rentner



(1) Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland,

1.
die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte beziehen und

2.
am Tag vor dem Tag des Austritts nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 bis 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in Verbindung mit den Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren,

bleiben in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, solange die Voraussetzungen für das Bestehen der Versicherungspflicht mit Ausnahme des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs vorliegen.

(2) Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland,

1.
die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte beziehen und

2.
am Tag vor dem Tag des Austritts auf der Grundlage der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren,

gelten als nach § 6 der gesetzlichen Krankenversicherung beigetreten, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen, nachdem es von der Krankenkasse über das Fortbestehen der freiwilligen Mitgliedschaft informiert worden ist, seinen Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung.


§ 7a Sonderregelungen für Studierende



Personen, die am Tag vor dem Tag des Austritts an einer Hochschule im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland eingeschrieben sind und nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, bleiben in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, solange sie an einer der genannten Hochschulen eingeschrieben sind und die weiteren Voraussetzungen für das Bestehen der Versicherungspflicht vorliegen.


§ 8 Sonderregelungen zum Ende der Mitgliedschaft



(1) Die Mitgliedschaft von Versicherten nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und § 7 endet

1.
mit dem Tag, an dem kein Wohnsitz und kein gewöhnlicher Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland mehr besteht, oder

2.
mit dem Wirksamwerden der Kündigung der Mitgliedschaft (§ 175 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch).

(1a) Die Mitgliedschaft von Versicherten nach § 7a endet mit dem Wirksamwerden der Kündigung der Mitgliedschaft (§ 175 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch).

(2) Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist abweichend von § 175 Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch jederzeit zum Ablauf des Kalendermonats, in dem das Mitglied seine Kündigung erklärt, möglich, wenn das Mitglied innerhalb dieses Zeitraums das Bestehen einer Absicherung im nationalen Gesundheitsdienst des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland nachweist.




§ 9 Versicherung von Familienangehörigen



1Bei Familienangehörigen von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1, den §§ 7 und 7a steht für die Anwendung der Vorschriften über die Familienversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gleich. 2Dies gilt auch für Familienangehörige, die am Tag vor dem Tag des Austritts auf der Grundlage der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert waren, solange sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland aufrechterhalten.


§ 10 Beitragsrechtliche Sonderregelung



Beschäftigte im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland,

1.
deren Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bis zum Tag vor dem Tag des Austritts nach § 249 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auch von ihrem Arbeitgeber getragen wurden oder für die ein Beitragszuschuss nach § 257 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu leisten war und

2.
die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 der gesetzlichen Krankenversicherung beigetreten sind,

erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, der sich in entsprechender Anwendung des § 257 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergibt.


§ 11 Anrechnung von Zeiten



1Für die Versicherungspflicht und das Recht auf freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung werden Zeiten im Sinne des § 5 Absatz 1, die im Zeitraum vom Tag des Austritts bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag des Austritts nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zurückgelegt wurden, soweit erforderlich, angerechnet. 2Die Anrechnung von Versicherungszeiten setzt voraus, dass ein Beitrittsrecht nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in diesem Zeitraum nicht bestand.


§ 12 Ruhen der Leistungsansprüche und Anwartschaftsversicherung



1§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 240 Absatz 4b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für Mitglieder und deren Familienangehörige, die nach diesem Unterabschnitt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, nicht anzuwenden, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland haben und im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland Leistungen in Anspruch nehmen. 2Dies gilt auch für Familienangehörige nach § 13 Absatz 1 Satz 2, Studierende nach § 13 Absatz 1 Satz 4 sowie für Versicherte in dem Fall des § 14.


§ 13 Kostenerstattung



(1) 1Mitglieder und deren Familienangehörige, die nach diesem Unterabschnitt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind berechtigt, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland Leistungen im Wege der Kostenerstattung durch ihre Krankenkasse in Anspruch zu nehmen, sofern ein Anspruch im nationalen Gesundheitsdienst des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder gegen Dritte nicht besteht. 2Dies gilt auch für Familienangehörige von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die unter den Voraussetzungen des § 9 Satz 2 familienversichert sind. 3Leistungen, die nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch antragspflichtig sind, unterliegen auch bei Kostenerstattung nach Satz 1 der Antragspflicht. 4Anspruch auf Kostenerstattung nach den Sätzen 1 und 3 haben auch Studierende, die am Tag vor dem Tag des Austritts an einer Hochschule im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland eingeschrieben waren und in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind, solange sie an einer der genannten Hochschulen weiter eingeschrieben sind.

(2) Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, die im nationalen Gesundheitsdienst des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Versorgung berechtigt sind.

(3) Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei der Erbringung als Sachleistung im Inland unter Berücksichtigung von Zuzahlungen nach § 61 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu tragen hätte.

(4) Der Anspruch auf Kostenerstattung nach Absatz 1 ruht, solange das Mitglied mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht zahlt.


§ 14 Übergangsvorschriften für begonnene Versorgungen



(1) Haben Versicherte nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vor dem Tag des Austritts im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland Sachleistungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auf der Grundlage der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Anspruch genommen, die über den Tag vor dem Tag des Austritts andauern, erhalten sie von ihrer Krankenkasse für den Teil der Leistung, der nach dem Tag vor dem Tag des Austritts weitergeführt wird und den sie selbst beschafft haben, bis zum Ende des Krankheitsfalles eine Kostenerstattung in der nach § 13 Absatz 3 vorgesehenen Höhe, sofern für diesen Teil ein Anspruch im nationalen Gesundheitsdienst des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder gegen Dritte nicht besteht.

(2) Haben Versicherte nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vor dem Tag des Austritts im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland im Wege der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 4 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen in Anspruch genommen, die über den Tag vor dem Tag des Austritts andauern, erhalten sie von ihrer Krankenkasse bis zum Ende des Krankheitsfalles eine Kostenerstattung in der nach § 13 Absatz 4 Satz 3, 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Höhe für den Teil der Leistung, der nach dem Tag vor dem Tag des Austritts weitergeführt wird und für den kein Anspruch gegen Dritte besteht.

(3) 1Sofern für die Inanspruchnahme von Leistungen nach den Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eine Genehmigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 durch die Krankenkasse erforderlich ist, besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung für eine Leistung in der nach § 13 Absatz 3 vorgesehenen Höhe, wenn der oder die Versicherte den Antrag auf Genehmigung dieser Leistung vor dem Tag des Austritts bei der Krankenkasse gestellt hat und die Genehmigung erst nach dem Tag vor dem Tag des Austritts erteilt wird. 2Für die Erteilung der Genehmigung gelten die Vorschriften der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit über das Genehmigungsverfahren.

(4) Sofern für die Inanspruchnahme von Leistungen nach § 13 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine Genehmigung oder eine vorherige Zustimmung nach § 13 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Krankenkasse erforderlich ist, besteht ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Absatz 4 Satz 3, 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wenn der oder die Versicherte den Antrag auf diese Genehmigung oder vorherige Zustimmung vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union bei der Krankenkasse gestellt hat und die Genehmigung oder Zustimmung erst nach dem Tag vor dem Tag des Austritts erteilt wird.


§ 15 Verträge mit Leistungserbringern im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland



1Krankenkassen und ihre Verbände dürfen zur Versorgung ihrer Versicherten Verträge mit Leistungserbringern des nationalen Gesundheitsdienstes des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland nach Maßgabe des Dritten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des dazugehörigen untergesetzlichen Rechts abschließen. 2Sachleistungen auf Grundlage von Verträgen nach Satz 1 gehen der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 1 vor.


Unterabschnitt 2 Pflegeversicherung

§ 16 Versicherungspflicht



1Wer nach § 7 Absatz 1 oder § 7a in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig bleibt, ist versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. 2Wer der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 beitritt oder nach § 7 Absatz 2 als beigetreten gilt, ist als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 20 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. 3Die Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung endet.


§ 17 Familienversicherung



Für die Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung gilt § 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass die nach § 9 in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Familienangehörigen auch in der sozialen Pflegeversicherung familienversichert sind.


§ 18 Beitragsrechtliche Sonderregelung und Anrechnung von Zeiten



1Beschäftigte im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland,

1.
deren Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung bis zum Tag vor dem Tag des Austritts nach § 58 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auch von ihrem Arbeitgeber getragen wurden oder für die ein Beitragszuschuss nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu leisten war und

2.
die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 der gesetzlichen Krankenversicherung beigetreten sind,

erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, der sich in entsprechender Anwendung des § 61 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergibt. 2Für die Anrechnung von Zeiten im Sinne des § 5 Absatz 1 für die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung gilt § 11 entsprechend.


§ 19 Ruhen der Leistungsansprüche und Anwartschaftsversicherung



(1) 1§ 34 Absatz 1a und § 37 Absatz 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind in Bezug auf Versicherte nach § 16 und deren Familienangehörige nach § 17 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland einem Aufenthalt in einem der in § 34 Absatz 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Staaten entspricht. 2Der Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland steht einem Aufenthalt in einem der in § 34 Absatz 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Staaten auch gleich für Beitragszahlungen der Pflegekassen an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, an die Bundesagentur für Arbeit für Pflegepersonen nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie für Beitragszahlungen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 44 Absatz 2b des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie für die sonstigen Geldleistungen der Pflegeversicherung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, unabhängig davon, ob auch die Pflegeperson dem persönlichen Geltungsbereich nach § 3 unterliegt.

(2) 1Die Ansprüche auf Geldleistungen ruhen bei Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nicht bei Pflegebedürftigen, die unter den persönlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 3 fallen, sowie deren Pflegepersonen. 2§ 57 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 240 Absatz 4b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für Mitglieder und Familienangehörige, die nach diesem Unterabschnitt in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, nicht anzuwenden, wenn sie sich im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland aufhalten. 3Dies gilt nicht für Mitglieder und deren Familienangehörige, die der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 beigetreten sind.


§ 20 Leistungsanrechnung



1Den Geldleistungen der Pflegeversicherung entsprechende Leistungen, die der oder die Versicherte im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland erhält oder erhalten kann, können von den Pflegekassen angerechnet werden. 2Die Versicherten sind zu Auskünften über im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland erhaltene Leistungen für die Pflege und zur Erbringung von entsprechenden Nachweisen verpflichtet.


§ 21 Versicherte in der privaten Pflege-Pflichtversicherung



(1) 1Personen, die am Tag vor dem Tag des Austritts in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versichert sind, bleiben versichert. 2Sie können die Versicherung bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Tag des Austritts rückwirkend zum Tag des Austritts kündigen, danach mit Wirkung für die Zukunft.

(2) Ein Kündigungsrecht für die privaten Versicherungsunternehmen auf Grund des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union besteht nicht.

(3) 1Die §§ 17, 19 Absatz 1 und § 20 gelten entsprechend. 2Bis zum Tag vor dem Tag des Austritts bestehende Kostenerstattungsansprüche bleiben danach erhalten, sofern die tatsächlichen Voraussetzungen für die Ansprüche weiterhin vorliegen.