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§ 20 - Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Geltung ab 26.04.2002; FNA: 7610-15 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 26.04.2002; FNA: 7610-15 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 20 Verteilung der Versorgungskosten
§ 20 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Bundesanstalt trägt die Versorgungsbezüge für die bei ihr zurückgelegten Dienstzeiten der übernommenen Beamten der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen, für das Versicherungswesen und für den Wertpapierhandel.
(2) 1Der Bund trägt die Versorgungsbezüge für die Dienstzeiten der Beamten nach ihrer Anstellung bei den Bundesaufsichtsämtern für das Kreditwesen, für das Versicherungswesen und für den Wertpapierhandel bis zu ihrer Übernahme in die Bundesanstalt. 2Im Übrigen gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.
(3) Für die vorhandenen Versorgungsempfänger der Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen, für das Versicherungswesen und für den Wertpapierhandel werden die Versorgungsbezüge vom Bund getragen.
Zitierungen von § 20 FinDAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 FinDAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FinDAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 FinDAG Gesonderte Erstattung; Verordnungsermächtigung (vom 31.03.2026)
... des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes vorgenommene Prüfung, d) eine aufgrund des § 20 Absatz 3 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach Absatz 4 oder aufgrund des § 25 Absatz 3 des ...
§ 19 FinDAG Überleitung/Übernahme von Beschäftigten (vom 09.12.2011)
... Soweit die Versorgungslast für die Beamten der Bundesanstalt nicht nach § 20 vom Bund zu tragen ist, sind bei der Bundesanstalt Pensionsrücklagen zu bilden. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Artikel 14 BRUBEG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... Kryptomärkteaufsichtsgesetzes vorgenommene Prüfung, d) eine aufgrund des § 20 Absatz 3 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach Absatz 4 oder aufgrund des § 25 Absatz 3 des ...
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