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§ 20 - Funkanlagengesetz (FuAG)

Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 52 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 04.07.2017; FNA: 9022-14 Funkrecht
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§ 20 Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen, Hinweise auf Nutzungsbeschränkungen



(1) 1Jeder Funkanlage sind eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beizufügen, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Funkanlage erforderlich sind. 2Dies schließt gegebenenfalls eine Beschreibung des Zubehörs und der Bestandteile einschließlich der Software ein. 3Die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein. 4Bei Funkanlagen für nichtgewerbliche Nutzer müssen diese Angaben in deutscher Sprache abgefasst sein.

(2) 1Jeder Funkanlage ist eine Kopie der EU-Konformitätserklärung oder der vereinfachten EU-Konformitätserklärung beizufügen. 2Wird nur die Kopie der vereinfachten EU-Konformitätserklärung beigefügt, muss darin die Internetadresse angegeben sein, unter der der vollständige Text der EU-Konformitätserklärung abgerufen werden kann.

(3) Jeder Funkanlage, die bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt, sind darüber hinaus folgende Informationen beizufügen:

1.
das Frequenzband oder die Frequenzbänder, in dem oder in denen die Funkanlage betrieben wird, und

2.
die maximale Sendeleistung, die in dem Frequenzband oder in den Frequenzbändern abgestrahlt wird.

(4) 1Unterliegt die Inbetriebnahme einer Funkanlage Beschränkungen, so muss aus den Angaben auf der Verpackung der Funkanlage hervorgehen, in welchem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in welchem geografischen Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaates diese Beschränkungen gelten. 2Bedarf eine Funkanlage einer Nutzungsgenehmigung, die von der Einhaltung weiterer Anforderungen abhängt, so sind die weiteren einzuhaltenden Anforderungen in der Gebrauchsanleitung vollständig anzugeben. 3Die Art und Weise der Darstellung der Angaben erfolgen nach den Festlegungen der Kommission nach Artikel 10 Absatz 10 Satz 3 der Richtlinie 2014/53/EU.

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Zitierungen von § 20 FuAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 FuAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FuAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 FuAG Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers
...  (3) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass der Funkanlage die Informationen nach § 20 Absatz 1 bis 4 beigefügt sind. (4) Der Hersteller hat der Bundesnetzagentur auf deren ...
§ 12 FuAG Allgemeine Pflichten des Einführers
... nach § 19 Absatz 1 versehen ist, 4. der Funkanlage die Informationen nach § 20 Absatz 1 bis 4 beigefügt sind und 5. der Hersteller seine Pflichten nach § 10 Absatz 1 und 2 ...
§ 14 FuAG Pflichten des Händlers
... nach § 19 Absatz 1 versehen ist, 2. der Funkanlage die Informationen nach § 20 Absatz 1 bis 4 beigefügt sind, 3. der Hersteller seine Pflichten nach § 10 Absatz 1 und 2 ...