§ 20 Anrechnung von nichtproduktiven Flächen und Landschaftselementen
- 1.
- nichtproduktive Fläche in Form von brachliegendem Ackerland, das eine Mindestparzellengröße von 0,1 Hektar aufweist, einschließlich der Landschaftselemente, die nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b der GAP-Direktzahlungen-Verordnung Bestandteil der förderfähigen Fläche des brachliegenden Ackerlands sind, und
- 2.
- Landschaftselemente nach § 23 Absatz 1, die in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Ackerland des Begünstigten und dem Begünstigten zur Verfügung stehen.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenGAP-Ausnahmen-Verordnung (GAPAusnV)
V. v. 14.12.2022 BGBl. I S. 2366; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 67
GAPInVeKoS-Verordnung
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 17.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 281
Zweite GAP-Ausnahme-Verordnung (2. GAPAusnV)
V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 133
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 09.12.2022 BGBl. I S. 2273
Artikel 1 1. GAPKondVÄndV ... „gelten die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3" ersetzt. 10. In § 20 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Satz 2" gestrichen. 11. § 21 wird wie folgt ...
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