Zur Förderung der Gebiete nach
§ 2 wird ergänzend zu den Vorhaben der Anlage des
Fernstraßenausbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3354) geändert worden ist, das Netz der Bundesfernstraßen durch die in
Anlage 4 Abschnitt 1 enthaltenen Bau- und Ausbauvorhaben zusätzlich ausgebaut.