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§ 21 - Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG)

Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 14.08.2020; FNA: 707-29 Wirtschaftsförderung
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§ 21 Zusätzliche Investitionen in die Bundesschienenwege



(1) Zur Förderung der Gebiete nach § 2 werden ergänzend zu den Vorhaben der Anlage des Bundesschienenwegeausbaugesetzes vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3221) geändert worden ist, die in Anlage 4 Abschnitt 2 enthaltenen Schieneninfrastrukturen zusätzlich ausgebaut.

(2) 1Es besteht Bedarf für die in Absatz 1 genannten Projekte. 2Der verkehrliche und volkswirtschaftliche Nutzen der Projekte ist aus Gründen der Strukturförderung gegeben. 3Die Feststellung des Bedarfs ist für die Planfeststellung verbindlich. 4Die §§ 8 bis 11 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

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Zitierungen von § 21 InvKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 InvKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 4 InvKG (zu den §§ 20 und 21) Verkehrsvorhaben nach den §§ 20 und 21
...  Abschnitt 2 Ausbau von Schieneninfrastrukturen nach § 21 Lfd. Nr. Bezeichnung Projektziel ...