§ 20 Praxisanleitung
Die praxisanleitende Person führt die Auszubildenden an die praktischen und berufsspezifischen Tätigkeiten in der medizinischen Technologie heran und begleitet den Lernprozess während der praktischen Ausbildung.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/20_MT-Berufe-Gesetz.htm