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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 20 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 20 Nachteilsausgleich
§ 20 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Einer zu prüfenden Person mit Behinderung oder Beeinträchtigung kann bei der Durchführung der staatlichen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich gewährt werden.
(2) 1Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist bei der zuständigen Behörde zu stellen. 2Der Antrag hat spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.
(3) 1Die zuständige Behörde kann von der antragstellenden Person ein ärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen verlangen, aus denen die leistungsbeeinträchtigende Auswirkung der Behinderung oder Beeinträchtigung hervorgeht. 2Bei Bedarf kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden.
(4) 1Über die Gewährung des Antrags auf Nachteilsausgleich entscheidet die zuständige Behörde. 2Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt sie die besonderen Belange der zu prüfenden Personen mit Behinderung oder mit Beeinträchtigung, um deren Chancengleichheit bei der Durchführung der staatlichen Prüfung zu wahren.
(5) 1Gewährt die zuständige Behörde den Nachteilsausgleich, so bestimmt sie individuell, in welcher geänderten Form die Prüfungsleistung zu erbringen ist. 2Zur Festlegung der geänderten Form kann auch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit gehören. 3Die fachlichen Anforderungen an die staatliche Prüfung dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden.
(6) Ihre Entscheidung gibt die zuständige Behörde rechtzeitig und in geeigneter Weise der zu prüfenden Person bekannt.
Zitierungen von § 20 PflFAssAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 PflFAssAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflFAssAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 54 PflFAssAPrV Eignungsprüfung als staatliche Prüfung
... nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Eignungsprüfung die §§ 16, 20 bis 24 und 46 ...
§ 65 PflFAssAPrV Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung
... nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Kenntnisprüfung die §§ 16, 20 bis 24 und 46 ...
§ 80 PflFAssAPrV Durchführung des Anpassungslehrgangs
... nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Abschlussgespräch die §§ 16, 20 bis 24 und 46 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/20_PflFAssAPrV.htm
