Die
AZRG-Durchführungsverordnung vom
17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch
Artikel 7b des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 7 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Nach Übermittlung der Auskunftssperre nach dem
Bundesmeldegesetz durch die Registermodernisierungsbehörde nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des
AZR-Gesetzes speichert die Registerbehörde automatisiert eine Übermittlungssperre nach
§ 4 des AZR-Gesetzes."
- 2.
- § 8 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 32 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 33 wird angefügt:
- „33.
- Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz."
- 3.
- In der Anlage Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wird Nummer 1 Spalte C wie folgt geändert:
- a)
- Die Wörter „§ 6 des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter „§§ 6 und 6a des AZR-Gesetzes" ersetzt.
- b)
- Nach den Wörtern „Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder" werden die Wörter „- Registermodernisierungsbehörde ohne Angabe des Geschäftszeichens" eingefügt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 22 RegMoG Inkrafttreten (vom 01.11.2024) ... 4 Nummer 1 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 und 7, Artikel 5 Nummer 1 sowie Artikel 6 bis 20 treten jeweils an dem Tag *) in Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und ...
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114