Artikel 20 - Registermodernisierungsgesetz (RegMoG)

G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467
Inkrafttreten wird separat bekanntgegeben, abweichend siehe Artikel 22; FNA: 210-9/1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Artikel 20 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung


Artikel 20 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 AZRG-DV offen

Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 7b des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 7 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Nach Übermittlung der Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz durch die Registermodernisierungsbehörde nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des AZR-Gesetzes speichert die Registerbehörde automatisiert eine Übermittlungssperre nach § 4 des AZR-Gesetzes."

2.
§ 8 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 32 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 33 wird angefügt:

„33.
Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz."

3.
In der Anlage Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wird Nummer 1 Spalte C wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „§ 6 des AZR-Gesetzes" werden durch die Wörter „§§ 6 und 6a des AZR-Gesetzes" ersetzt.

b)
Nach den Wörtern „Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder" werden die Wörter „- Registermodernisierungsbehörde ohne Angabe des Geschäftszeichens" eingefügt.


Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters G. v. 9. Juli 2021 BGBl. I S. 2467, 4114 m.W.v. 15. Juli 2021

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Frühere Fassungen von Artikel 20 RegMoG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.07.2021Artikel 11 Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2467

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Artikel 20 RegMoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 20 RegMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RegMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 22 RegMoG Inkrafttreten (vom 01.11.2023)
... 4 Nummer 1 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 und 7, Artikel 5 Nummer 1 sowie Artikel 6 bis 20 treten jeweils an dem Tag *) in Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
Artikel 11 AZRWEG Änderung des Registermodernisierungsgesetzes
... Artikel 20 Nummer 3 des Registermodernisierungsgesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) wird wie folgt gefasst: „3. In der ...


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