(1)
1Wenn es sicherheitstechnisch angezeigt und in einer Rechtsverordnung nach
§ 31 vorgesehen ist, können als zugelassene Überwachungsstellen auch Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen zugelassen werden, auch wenn diese Prüfstellen die Anforderungen nach
§ 16 Absatz 1 nicht erfüllen.
2Zu einer Unternehmensgruppe im Sinne von Satz 1 gehören Unternehmen nach den
§§ 16 und
17 des Aktiengesetzes sowie Gemeinschaftsunternehmen, an denen das Unternehmen, dem die Prüfstelle angehört, eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent hält.
(2)
§ 19 gilt entsprechend.
(3) Für die Zulassung zugelassener Überwachungsstellen müssen die Prüfstellen nach Absatz 1 Satz 1 die folgenden Anforderungen erfüllen:
- 1.
- sie müssen als Prüfstelle im Unternehmen oder in der Unternehmensgruppe organisatorisch abgrenzbar sein,
- 2.
- sie müssen innerhalb des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe über Berichtsverfahren verfügen, die ihre Unparteilichkeit sicherstellen und belegen,
- 3.
- sie dürfen nicht für die Planung, die Herstellung, den Vertrieb, den Betrieb oder die Instandhaltung der zu prüfenden überwachungsbedürftigen Anlagen verantwortlich sein,
- 4.
- sie dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die mit der Unabhängigkeit ihrer Beurteilung und ihrer Zuverlässigkeit im Rahmen ihrer Prüftätigkeiten in Konflikt kommen können, und
- 5.
- sie dürfen nur solche Anlagen prüfen, die von dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe betrieben werden, dem oder der sie angehören.
Artikel 1 V. v. 03.02.2015 BGBl. I S. 49; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146