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§ 21 - Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)

§ 21 Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen



1Die Zulassungsbehörde beaufsichtigt, ob die zugelassenen Überwachungsstellen die in den §§ 9 bis 17 und § 20 sowie die in einer Rechtsverordnung nach § 31 enthaltenen Anforderungen erfüllen und ihren dort bestimmten Pflichten nachkommen. 2Sie kann gegenüber einer zugelassenen Überwachungsstelle die notwendigen Anordnungen treffen

1.
zur Beseitigung festgestellter Abweichungen von den in Satz 1 genannten Anforderungen,

2.
zur Beseitigung von Verstößen gegen Pflichten und Auflagen und

3.
zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Satz 1 genannten Anforderungen und Pflichten.



 

Zitierungen von § 21 ÜAnlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 ÜAnlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÜAnlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 ÜAnlG Bußgeldvorschriften
... oder nicht rechtzeitig macht, 12. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 21 Satz 2 , § 22 Nummer 1, § 23 Absatz 1 Satz 1, § 27 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 ...