§ 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls
(1) Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen.
(2) Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Absatz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von
§ 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.
(3)
1Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach
§ 8 oder
§§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des
§ 8 und der
§§ 13 bis 18 anzuwenden.
2Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen.
3Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits auf Grund eines Bedürfnisses nach
§ 8 oder
§§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist.
4Für den Transport der Schusswaffe im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems gilt
§ 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend.
(4) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erstellt nach Anhörung eines Kreises von Vertretern der Wissenschaft, der betroffenen Personen, der beteiligten Wirtschaft und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (Technische Richtlinie - Blockiersysteme für Erbwaffen) für ein Blockiersystem nach Absatz 3 Satz 2 sowie für dessen Zulassungsverfahren und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger. 2Die Prüfung der Konformität und die Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme gemäß der Technischen Richtlinie erfolgt durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.
(5)
1Der Einbau und die Entsperrung von Blockiersystemen dürfen nur durch hierin eingewiesene Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer Waffenhandelserlaubnis nach
§ 21 Abs. 1 oder durch deren hierzu bevollmächtigten Mitarbeiter erfolgen.
2Die vorübergehende Entsperrung aus besonderem Anlass ist möglich.
3§ 39 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(6)
1Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist.
2Eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß
§ 17 sind oder werden sollen.
Frühere Fassungen von § 20 WaffG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 53 WaffG Bußgeldvorschriften (vom 31.10.2024) ... oder nicht rechtzeitig macht, 7. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 2 oder § 20 Absatz 1 die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine Waffenbesitzkarte nicht oder ...
Zitat in folgenden NormenBesondere Gebührenverordnung BMI (BMIBGebV)
V. v. 02.09.2019 BGBl. I S. 1359; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Anlage BMIBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 18.09.2021) ... gefährdete Personen, in Verbindung mit § 19 WaffG oder - Erben, in Verbindung mit § 20 WaffG 62,90 4.1.2 für mehrere Personen nach § 10 ... Zeitaufwand 14.4 von der Blockierpflicht für Erbwaffen nach § 20 Absatz 6 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG nach Zeitaufwand ...
Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)
G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426
PTB Besondere Gebührenverordnung (PTBBGebV)
V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1717; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 90
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG)
G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Artikel 1 3. WaffRÄndG Änderung des Waffengesetzes (vom 01.05.2020) ... 3, 4 und 5" ersetzt. 8. § 18 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. 9. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben. b) ... 7 und 8 werden wie folgt gefasst: „7. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 2 oder § 20 Absatz 1 die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine Waffenbesitzkarte nicht oder ...
Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Erste Verordnung zur Änderung der PTB Besondere Gebührenverordnung
V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4312
Artikel 1 1. PTBBGebVÄndV ... Konformität und Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme für Erb- waffen nach § 20 Absatz 4 WaffG Zeitgebühr nach Anlage 2 14 Entgegennahme von ...
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 1 WaffGuaÄndG Änderung des Waffengesetzes (vom 25.07.2009) ... Abs. 1 Satz 4" durch die Angabe „§ 10 Abs. 1a" ersetzt. 11. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch ... Abs. 1a" ersetzt. 11. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge Erbfalls (1) Der Erbe hat ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 3 4. SprengGÄndG Änderung weiterer Vorschriften ... § 37 Absatz 4" ersetzt. cc) In Nummer 7 werden die Angabe „§ 20 Satz 1" durch die Angabe „§ 20 Absatz 1" und die Wörter „entgegen ... cc) In Nummer 7 werden die Angabe „§ 20 Satz 1" durch die Angabe „§ 20 Absatz 1" und die Wörter „entgegen § 10 Abs. 1 Satz 4 oder § 34 Abs. 2 ...
Zweite Verordnung zur Änderung der PTB Besondere Gebührenverordnung
V. v. 19.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 90
Artikel 1 2. PTBBGebVÄndV ... der Konformität und Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme für Erbwaffen nach § 20 Absatz 4 WaffG Zeitgebühr nach Anlage 2 14 Entgegennahme von ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2133
Zitate in aufgehobenen TitelnDritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)
neugefasst durch B. v. 02.09.1991 BGBl. I S. 1872; aufgehoben durch § 43 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474
§ 17 3. WaffV ... sowie die Verschlußabstände von Handfeuerwaffen (Maßtafeln - § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes), 2. die zulässigen Höchst- und ...
Nationales-Waffenregister-Gesetz (NWRG)
G. v. 25.06.2012 BGBl. I S. 1366; zuletzt geändert durch Artikel 230 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166
§ 3 NWRG Anlass der Speicherung (vom 01.01.2019) ... des § 11 des Waffengesetzes, 9. Eintragung der Sicherung einer Schusswaffe nach § 20 Absatz 6 des Waffengesetzes , 10. Erteilung einer Ausnahme im Einzelfall nach § 20 Absatz 7 des ... § 20 Absatz 6 des Waffengesetzes, 10. Erteilung einer Ausnahme im Einzelfall nach § 20 Absatz 7 des Waffengesetzes , 11. Erteilung einer Erlaubnis a) zur gewerbsmäßigen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/20_Waffengesetz.htm