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§ 20 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)

Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
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§ 20 Verarbeitung von Daten zu sonstigen Zwecken



(1) 1Das Zollkriminalamt kann im Rahmen seiner Aufgaben als Zentralstelle die im Zollfahndungsdienst vorhandenen personenbezogenen Daten zu Fortbildungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeiten, soweit eine Verarbeitung anonymisierter Daten nicht möglich ist. 2Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.

(2) Das Zollkriminalamt darf, wenn dies zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation von Maßnahmen erforderlich ist, vorhandene personenbezogene Daten ausschließlich zu diesem Zweck verarbeiten.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Zollinformationssystem nach dem Beschluss 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20; L 234 vom 4.9.2010, S. 17) oder nach Titel V der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1; L 123 vom 15.5.1997, S. 25; L 121 vom 14.5.2015, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1525 (ABl. L 243 vom 18.9.2015, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gespeichert sind, ist nur nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften zulässig.



 

Zitierungen von § 20 ZFdG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZFdG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 72 ZFdG Überwachung der Telekommunikation sowie des Brief- und Postverkehrs (vom 09.07.2021)
... eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 19 Absatz 1 oder 2, § 20 Absatz 1 , § 20a Absatz 1 oder 2 oder § 22a Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 7 oder Absatz 2, jeweils ... dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach § 19 Absatz 1 oder 2, § 20 Absatz 1 , § 20a Absatz 1 oder 2 oder § 22a Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 7 oder Absatz 2, jeweils ...