(2)
1Die Vorkehrungen und Verfahren sind schriftlich zu dokumentieren.
2In der Dokumentation ist auch darzulegen, wie die Möglichkeit eines Registerwechsels für den Fall gewährleistet wird, dass die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen durch das Kryptowertpapierregister nicht mehr sichergestellt ist (
§ 21 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere).
(3) 1Die Dokumentation nach Absatz 2 ist der Bundesanstalt vorzulegen. 2Änderungen der Dokumentation sind der Bundesanstalt mitzuteilen.