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§ 21 - Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV)

V. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1882 (Nr. 39)
Geltung ab 29.10.2022; FNA: 4134-5-1 Schuldverschreibungen

§ 21 Dokumentation des Kryptowertpapierregisters



(1) Bei einer registerführenden Stelle nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere hat die Dokumentation gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 mindestens Folgendes zu enthalten:

1.
eine Beschreibung der verwendeten Datenbanken oder sonstigen Speichersysteme, einschließlich des dezentralen Aufzeichnungssystems nach § 4 Absatz 11 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere,

2.
eine Darstellung, in welchem System die Inhalte des Registers jeweils gespeichert werden, insbesondere welche Inhalte außerhalb des dezentralen Aufzeichnungssystems gespeichert werden,

3.
eine Beschreibung der Daten, die über das nach den Regelungen des Gesetzes über elektronische Wertpapiere vorgesehene Maß hinaus in dem Kryptowertpapierregister gespeichert werden,

4.
eine Darstellung, wie die verwendeten Datenbanken oder sonstigen Speichersysteme miteinander verknüpft sind, und der dabei verwendeten automatisierten Verfahren,

5.
eine Darstellung des auf dem dezentralen Aufzeichnungssystem angewandten Konsensverfahrens sowie eine Beschreibung und Bewertung der damit einhergehenden Risiken, insbesondere die Angabe, nach welcher Zeitspanne in das Aufzeichnungssystem eingebrachte Eintragungen oder Umtragungen gültig werden und unter welchen Umständen gültige Eintragungen oder Umtragungen wieder ungültig werden können,

6.
eine Darstellung der technischen Verfahren zur Rückgängigmachung von Eintragungen gemäß § 18 Absatz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere,

7.
nähere Angaben zu den implementierten kryptografischen Funktionen und Verfahren sowie

8.
nähere Angaben zu den implementierten Schnittstellen und deren Nutzbarkeit.

(2) Wesentliche Veränderungen sind allen Teilnehmern des Aufzeichnungssystems frühzeitig bekanntzugeben.