(1) 1Wer Kaffee ohne Erlaubnis als Steuerlagerinhaber zu gewerblichen Zwecken herstellt oder herstellen will, hat dies vor dem geplanten Betriebsbeginn beim Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. 2Dabei ist anzugeben:
- 1.
- der Name, der Geschäftssitz und die Rechtsform des Unternehmens,
- 2.
- die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt,
- 3.
- der Umfang der voraussichtlichen jährlichen Herstellung in Kilogramm.
3Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmeldepflichtige weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
4Das Hauptzollamt kann auf Angaben nach Satz 2 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(2) 1Der Hersteller ist verpflichtet, über den hergestellten Kaffee Aufzeichnungen zu führen. 2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3Es kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
(3) Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
- 1.
- Änderungen der nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 angegebenen Verhältnisse und
- 2.
- die Einstellung des Betriebs.
(4) 1Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 bis 3 erfüllt werden. 2Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Anmeldung durchgeführt.
Die alle zeigt Aufstellung nachfolgende Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 44 KaffeeStV Ordnungswidrigkeiten (vom 21.08.2021) ... § 32 Absatz 4, entgegen § 10 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3, § 19 Absatz 2 oder § 20a Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ... erstattet, 2. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 2, § 20a Absatz 1 Satz 1 oder § 36 Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht ... 2 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 1, § 12 Absatz 5 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 oder 2, § 20a Absatz 2 Satz 1 , § 24 Satz 2, § 25 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3, § 30 Absatz 7, § 31 Absatz 1 ...
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 3 7. VerbrStÄndV Änderung der Kaffeesteuerverordnung (vom 09.11.2022) ... e) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 20a Herstellung von Kaffee außerhalb des Steuerlagers". f) Die Angabe zu ... 21. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a Herstellung von Kaffee außerhalb eines ... 21. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „ § 20a Herstellung von Kaffee außerhalb eines Steuerlagers (1) Wer Kaffee ohne ... § 32 Absatz 4, entgegen § 10 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3, § 19 Absatz 2 oder § 20a Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ... „§ 11 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 2," die Wörter „ § 20a Absatz 1 Satz 1 oder" eingefügt. c) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „§ ... werden nach den Wörtern „§ 16 Absatz 2 Satz 1 oder 2," die Wörter „ § 20a Absatz 2 Satz 1 ," eingefügt und die Wörter „§ 27 Absatz 4 Satz 1," gestrichen. ...