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§ 20c - Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Artikel 1 G. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 26.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 195
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2126-13 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2126-13 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 20c Durchführung von Schutzimpfungen durch Apotheker
(1) 1Abweichend von § 20 Absatz 4 Satz 1 sind Apotheker zur Durchführung von Schutzimpfungen mit Impfstoffen, die keine Lebendimpfstoffe sind, berechtigt, wenn sie
- 1.
- hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde,
- 2.
- die Schutzimpfungen für eine öffentliche Apotheke, zu deren Personal sie gehören, durchführen und
- 3.
- die Schutzimpfungen bei einer Person durchführen, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- 1.
- Grippeschutzimpfungen und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ohne weitere Schulung durchzuführen und
- 2.
- weitere Schutzimpfungen mit Impfstoffen durchzuführen, die keine Lebendimpfstoffe sind, wenn sie an einer Ergänzungsschulung erfolgreich teilgenommen haben, die Informationen vermittelt zur Durchführung der weiteren Schutzimpfungen mit Impfstoffen, die keine Lebendimpfstoffe sind.
(2) Die ärztliche Schulung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat insbesondere die Vermittlung der folgenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu umfassen:
- 1.
- Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Schutzimpfungen, insbesondere zur
- a)
- Aufklärung,
- b)
- Erhebung der Anamnese einschließlich der Impfanamnese und der Feststellung der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien,
- c)
- weiteren Impfberatung und
- d)
- Einholung der Einwilligung der zu impfenden Person,
- 2.
- Kenntnis von Kontraindikationen in Bezug auf die jeweilige Schutzimpfung sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zu deren Beachtung und
- 3.
- Kenntnis von Notfallmaßnahmen bei eventuellen akuten Impfreaktionen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung dieser Notfallmaßnahmen.
(3) 1Die Bundesapothekerkammer entwickelt bis zum 2. September 2026 in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer
- 1.
- ein Mustercurriculum für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte ärztliche Schulung der Apotheker und
- 2.
- ein Mustercurriculum für die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannte Ergänzungsschulung.
(4) 1Apotheker, die nach Absatz 1 zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigt sind, dürfen die Verabreichung des Impfstoffs an Personen, die sich in der praktischen Ausbildung zum Apotheker befinden, an pharmazeutisch-technische Assistenten und an Pharmazieingenieure delegieren, sofern sie diese Personen dabei beaufsichtigen und diese Personen zur Verabreichung des Impfstoffs ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde. 2Die Aufklärung, die Anamnese, die Einholung der Einwilligung der zu impfenden Person und die Impfdokumentation nach § 22 dürfen Apotheker nicht an die in Satz 1 genannten Personen delegieren. 3Die ärztliche Schulung nach Satz 1 hat insbesondere die Vermittlung der folgenden Inhalte zu umfassen:
- 1.
- Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Verabreichung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Impfstoffe und
- 2.
- Kenntnis von Notfallmaßnahmen bei eventuellen akuten Impfreaktionen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung dieser Notfallmaßnahmen.
Text in der Fassung des Artikels 7 Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) G. v. 26. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 195 m.W.v. 2. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 20c IfSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 02.07.2026 | Artikel 7 Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) vom 26.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 195 |
| aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 10 Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2560 |
| aktuell vorher | 17.09.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16.09.2022 BGBl. I S. 1454 |
| aktuell vorher | 30.06.2022 | Artikel 3a Pflegebonusgesetz vom 28.06.2022 BGBl. I S. 938 |
| aktuell | vor 30.06.2022 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20c IfSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20c IfSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IfSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)
neugefasst durch B. v. 26.09.1995 BGBl. I S. 1195; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 26.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 195
§ 1a ApBetrO Begriffsbestimmungen (vom 02.07.2026)
... Umgebung in Kontakt kommt. (18) Schutzimpfungen im Sinne dieser Verordnung sind die in § 20c Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Schutzimpfungen. (19) Pharmazeutische Dienstleistungen im Sinne dieser ...
§ 2 ApBetrO Apothekenleiter (vom 02.07.2026)
... der Einwilligung der zu impfenden Person durch Apotheker durchgeführt werden, die nach § 20c Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigt sind, 2. die Impfstoffe durch ... von Schutzimpfungen berechtigt sind, 2. die Impfstoffe durch Apotheker, die nach § 20c Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigt sind, oder unter Aufsicht des Apothekers ... des Apothekers durch Personen verabreicht werden, an die die Verabreichung der Impfstoffe nach § 20c Absatz 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes delegiert wurde, 3. eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur ...
§ 35a ApBetrO Vorbereitung und Durchführung von Schutzimpfungen durch öffentliche Apotheken (vom 02.07.2026)
... hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung. (2) Nur Apotheker, die nach § 20c Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigt sind, dürfen die Aufklärung, die ... Abweichend von Satz 1 dürfen auch Personen, die die Voraussetzungen des § 20c Absatz 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes erfüllen und an die die Verabreichung der Impfstoffe delegiert wurde, die Impfstoffe ... den Impfstoff verabreicht hat, und im Fall einer Delegation der Verabreichung des Impfstoffs nach § 20c Absatz 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes das Namenszeichen des Apothekers, der die Impfung beaufsichtigt hat. Erfolgt ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
§ 132e SGB V Versorgung mit Schutzimpfungen (vom 02.07.2026)
... einen Vertrag über die Durchführung von Schutzimpfungen durch Apotheken nach § 20c Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes abzuschließen, insbesondere über 1. die Vergütung der Impfleistung der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG)
G. v. 26.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 195
Artikel 1 ApoVWG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... einen Vertrag über die Durchführung von Schutzimpfungen durch Apotheken nach § 20c Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes abzuschließen, insbesondere über 1. die Vergütung der Impfleistung der ...
Artikel 3 ApoVWG Änderung der Apothekenbetriebsordnung
... 18 bis 21 ersetzt: „(18) Schutzimpfungen im Sinne dieser Verordnung sind die in § 20c Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Schutzimpfungen. (19) Pharmazeutische Dienstleistungen im Sinne dieser ... die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. die Impfstoffe durch Apotheker, die nach § 20c Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigt sind, oder unter Aufsicht des Apothekers ... des Apothekers durch Personen verabreicht werden, an die die Verabreichung der Impfstoffe nach § 20c Absatz 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes delegiert wurde,". d) Nach Absatz 3a wird der folgende Absatz 3b ... 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Nur Apotheker, die nach § 20c Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigt sind, dürfen die Aufklärung, die ... verabreichen. Abweichend von Satz 1 dürfen auch Personen, die die Voraussetzungen des § 20c Absatz 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes erfüllen und an die die Verabreichung der Impfstoffe delegiert wurde, die Impfstoffe ... den Impfstoff verabreicht hat, und im Fall einer Delegation der Verabreichung des Impfstoffs nach § 20c Absatz 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes das Namenszeichen des Apothekers, der die Impfung beaufsichtigt hat." bb) In ...
Artikel 7 ApoVWG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20c durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 20c Durchführung von ... wird die Angabe zu § 20c durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 20c Durchführung von Schutzimpfungen durch Apotheker". 2. § 6 wird wie folgt ... nach Herstellung der fallbezogenen Pseudonymisierung zu löschen sind." 7. § 20c wird durch den folgenden § 20c ersetzt: „§ 20c Durchführung von ... Pseudonymisierung zu löschen sind." 7. § 20c wird durch den folgenden § 20c ersetzt: „§ 20c Durchführung von Schutzimpfungen durch Apotheker ... 7. § 20c wird durch den folgenden § 20c ersetzt: „ § 20c Durchführung von Schutzimpfungen durch Apotheker (1) Abweichend von § 20 ...
Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894
Artikel 10 EWPBGEG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20c wie folgt gefasst: „§ 20c Durchführung von Grippeschutzimpfungen und ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20c wie folgt gefasst: „ § 20c Durchführung von Grippeschutzimpfungen und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ... Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. c) Absatz 3 Nummer 1 wird aufgehoben. 3. § 20c wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 20c Durchführung von Grippeschutzimpfungen und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ...
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 1 CovidIfSGAnpG 2022 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... im Rahmen von Modellvorhaben nach § 132j des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 20c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfolgreich eine ärztliche Schulung zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen ... Schulung zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen absolviert hat." 13b. In § 20c Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Absatz 1 Nummer 1" durch die ...
Pflegebonusgesetz
G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 938, BGBl. 2023 I Nr. 42
Artikel 3a PfleBoG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 20b folgende Angabe zu § 20c eingefügt: „§ 20c Durchführung von ... nach der Angabe zu § 20b folgende Angabe zu § 20c eingefügt: „ § 20c Durchführung von Grippeschutzimpfungen". 2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt ... 1" das Wort „auch" eingefügt. 3. Nach § 20b wird folgender § 20c eingefügt: „§ 20c Durchführung von Grippeschutzimpfungen ... 3. Nach § 20b wird folgender § 20c eingefügt: „ § 20c Durchführung von Grippeschutzimpfungen (1) Abweichend von § 20 Absatz 4 Satz ...
Artikel 3d PfleBoG Änderung der Apothekenbetriebsordnung
... der Einwilligung der zu impfenden Person durch Apotheker durchgeführt werden, die nach § 20c Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen berechtigt sind, 2. die ... sind, 2. die Grippeschutzimpfungen durch Apotheker durchgeführt werden, die nach § 20c Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen berechtigt sind, 3. eine geeignete ... hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung. (2) Nur Apotheker, die nach § 20c Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen berechtigt sind, dürfen die Aufklärung, ...
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