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§ 211 - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 211 Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt



(1) Die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit besitzen auch Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben.

(2) Rechtsanwälte, die schon nach dem Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September 1990 zugelassen waren oder die auf Grundlage des Absatzes 1 zugelassen sind, erfüllen die Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 und § 101 Abs. 1 Satz 2.





 

Frühere Fassungen von § 211 BRAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.05.2017Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
aktuell vorher 25.04.2006Artikel 42 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
vom 19.04.2006 BGBl. I S. 866
aktuellvor 25.04.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 211 BRAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 211 BRAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 42 1. BMJBBG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 214 wie folgt gefasst: „Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum ... „Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt § 214 ". 2. Dem § 59k Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:  ... haben, dürfen eine solche Bezeichnung weiterführen." 3. Der § 214 wird wie folgt gefasst: „§ 214 Befreiung von der Voraussetzung der ... 3. Der § 214 wird wie folgt gefasst: „§ 214 Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt (1) Die ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 1 AnwBerRÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... von § 31c erlassene Rechtsverordnung" eingefügt. 61. § 214 wird § 211 . 62. § 215 wird aufgehoben. 63. Der Bundesrechtsanwaltsordnung wird die ...
Anlage 1 AnwBerRÄndG (zu Artikel 1 Nummer 63)
... Rechtsberatungsgesetz § 210 Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern § 211 Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt Anlage (zu § ...