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Artikel 5 - Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz (2. BRSG k.a.Abk.)

G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14; Geltung ab 22.01.2026, abweichend siehe Artikel 18
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Artikel 5 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2026 VVG offen

Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 212 durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 212 Fortsetzung der Lebensversicherung nach einer Beschäftigungszeit ohne Entgelt".

2.
§ 166 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

„(4) Bei einer Lebensversicherung, die vom Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgeschlossen worden ist, hat der Versicherer die versicherte Person über die Bestimmung der Zahlungsfrist nach § 38 Absatz 1 und die eintretende Umwandlung der Versicherung in Textform zu informieren und ihr eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Monaten einzuräumen. Er hat auf das Fortsetzungsrecht nach § 212 hinzuweisen, wenn es sich um eine Lebensversicherung im Anwendungsbereich dieser Vorschriften handelt."

3.
In § 211 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 37, 38, 165, 166, 168 und 169" durch die Angabe „§§ 37, 38, 165, 166 Absatz 1, 2, 3 und 4 Satz 1 sowie die §§ 168 und 169" ersetzt.

4.
§ 212 wird durch den folgenden § 212 ersetzt:

§ 212 Fortsetzung der Lebensversicherung nach einer Beschäftigungszeit ohne Entgelt

(1) Besteht ein ursprünglich entgeltliches Arbeitsverhältnis ohne Entgelt fort und wird eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber zugunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zur Durchführung einer Entgeltumwandlung nach § 1a Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes abgeschlossen hat, wegen Nichtzahlung der während dieser Zeit fälligen Prämien in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung dieser Zeit verlangen, dass die Versicherung zu den vor der Umwandlung vereinbarten Bedingungen fortgesetzt wird.

(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil der versicherten Person abgewichen werden."



 

Zitierungen von Artikel 5 Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 2. BRSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BRSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 18 2. BRSG Inkrafttreten
...  (2) Artikel 12 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2024 in Kraft. (3) Die Artikel 5 und 6 treten am Tag nach der Verkündung, jedoch nicht vor dem 1. Juli 2026 in Kraft.  ...