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§ 216 - Baugesetzbuch (BauGB)

neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 348
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 213-1 Bauwesen
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§ 216 Aufgaben im Genehmigungsverfahren


§ 216 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Verpflichtung der für das Genehmigungsverfahren zuständigen Behörde, die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung sich nach den §§ 214 und 215 auf die Rechtswirksamkeit eines Flächennutzungsplans oder einer Satzung nicht auswirkt, bleibt unberührt.



 

Zitierungen von § 216 BauGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 216 BauGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung
G. v. 27.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 257
Artikel 1 WohnBauBG 2025 Änderung des Baugesetzbuchs
... oder Lagerung von Produkten zur Landesverteidigung". c) Nach der Angabe zu § 216 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 216a Unwirksamkeit von ... wird die Angabe „2026" durch die Angabe „2031" ersetzt. 11. Nach § 216 wird der folgende § 216a eingefügt: „§ 216a Unwirksamkeit von ...