§ 216a - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
| |

§ 216a Mitteilung von Entscheidungen


§ 216a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Das Gericht teilt Anordnungen nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes sowie deren Änderung oder Aufhebung der zuständigen Polizeibehörde und anderen öffentlichen Stellen, die von der Durchführung der Anordnung betroffen sind, unverzüglich mit, soweit nicht schutzwürdige Interessen eines Beteiligten an dem Ausschluss der Übermittlung, das Schutzbedürfnis anderer Beteiligter oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. 2Die Beteiligten sollen über die Mitteilung unterrichtet werden. 3Für den bestätigten Vergleich nach § 214a gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen G. v. 1. März 2017 BGBl. I S. 386 m.W.v. 10. März 2017

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 216a FamFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.03.2017Artikel 3 Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen
vom 01.03.2017 BGBl. I S. 386

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 216a FamFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 216a FamFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz (EUGewSchVG)
Artikel 1 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1964; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
§ 9 EUGewSchVG Maßnahmen nach Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
... Vollstreckung der gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahme notwendig. § 216a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen
G. v. 01.03.2017 BGBl. I S. 386
Artikel 3 NachstSVG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... können. Die Bestätigung des Gerichts ist nicht anfechtbar." 3. Dem § 216a wird folgender Satz angefügt: „Für den bestätigten Vergleich nach ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed