(1) Als anerkannt gelten Nachweise, die
- 1.
- nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union als Nachweis darüber anerkannt werden, dass die Anforderungen nach Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt sind, und
- 2.
- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind
- a)
- von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Nachweisführung zuständig ist,
- b)
- von der Stelle, die von der nach Buchstabe a zuständigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder
- c)
- von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist.
§ 45 37. BImSchV Datenabgleich ... und den Hauptzollämtern vorliegen. (2) Bei Nachweisen nach § 21 kann die zuständige Behörde, soweit dies zur Sicherstellung der Richtigkeit der Daten im ... diese Daten durch Einsichtnahme mit den Daten abgleichen, die der Behörde oder Stelle nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 , die diese Nachweise ausgestellt hat, vorliegen. § 52 Satz 2 bleibt davon ...