§ 21 - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)

V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131
Geltung ab 20.04.2024; FNA: 2129-8-37-1 Umweltschutz
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§ 21 Weitere anerkannte Nachweise


§ 21 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Als anerkannt gelten Nachweise, die

1.
nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union als Nachweis darüber anerkannt werden, dass die Anforderungen nach Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt sind, und

2.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind

a)
von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Nachweisführung zuständig ist,

b)
von der Stelle, die von der nach Buchstabe a zuständigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder

c)
von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist.

(2) Die §§ 20 und 23 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.

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Zitierungen von § 21 37. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 37. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 37. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 37. BImSchV Anerkannte Nachweise
... die nach § 16 oder § 22 ausgestellt worden sind, und 2. Nachweise nach § 21 ...
§ 44 37. BImSchV Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs
... Daten nach § 17 zu den Nachweisen nach § 16, 5. Daten zu den Nachweisen nach § 21 , 6. Daten zu den Teilnachweisen nach § 22, 7. Daten zu Bescheinigungen ...
§ 45 37. BImSchV Datenabgleich
... und den Hauptzollämtern vorliegen. (2) Bei Nachweisen nach § 21 kann die zuständige Behörde, soweit dies zur Sicherstellung der Richtigkeit der Daten im ... diese Daten durch Einsichtnahme mit den Daten abgleichen, die der Behörde oder Stelle nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 , die diese Nachweise ausgestellt hat, vorliegen. § 52 Satz 2 bleibt davon ...
§ 48 37. BImSchV Datenübermittlung
... anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre Stellen nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 , 3. Organe der Europäischen Union, 4. anerkannte Zertifizierungssysteme ...


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