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§ 22 - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 (37. BImSchV)
V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
Geltung ab 20.04.2024; FNA: 2129-8-37-1 Umweltschutz
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Geltung ab 20.04.2024; FNA: 2129-8-37-1 Umweltschutz
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Abschnitt 2 Nachweise für die Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
§ 22 Teilnachweise
(1) 1Die zuständige Behörde stellt für Teilmengen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, für die bereits ein Nachweis ausgestellt worden ist, auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers des Nachweises Teilnachweise aus. 2Der Antrag ist elektronisch zu stellen. 3Die Teilnachweise werden elektronisch nach Vorlage des Nachweises ausgestellt. 4Bis zur Aufnahme des Betriebs der elektronischen Datenbank können Anträge auch in Textform gestellt und Teilnachweise auch in Textform ausgestellt werden. 5§ 19 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist auf Teilmengen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, für die bereits ein Teilnachweis ausgestellt worden ist, entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 ausgestellten Teilnachweise sind die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 1 und 2 nichts anderes ergibt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote G. v. 1. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 m.W.v. 7. Juni 2026
Frühere Fassungen von § 22 37. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 07.06.2026 | Artikel 2 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote vom 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22 37. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 37. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
37. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 37. BImSchV Anerkannte Nachweise (vom 07.06.2026)
... mit den §§ 4 bis 10 werden anerkannt: 1. Nachweise, die nach § 16 oder § 22 ausgestellt worden sind und die Möglichkeit von Vor-Ort-Kontrollen durch die Angabe nach ... mit den §§ 4 bis 10 werden anerkannt: 1. Nachweise, die nach § 16 oder § 22 ausgestellt worden sind, und 2. Nachweise nach § ...
§ 44 37. BImSchV Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (vom 07.06.2026)
... 5. Daten zu den Nachweisen nach § 21, 6. Daten zu den Teilnachweisen nach § 22 , 7. Daten zu Bescheinigungen zur Nachweisführung nach dieser Verordnung, ...
§ 51 37. BImSchV Muster und Vordrucke
... 3. für die Nachweise nach § 17 und 4. für die Teilnachweise nach § 22 . (2) Die zuständige Behörde stellt den Zertifizierungsstellen die ...
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung BMUKN (BMUKNBGebV)
Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BGBl. I S. 2334; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 101
Anlage BMUKNBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 17.04.2026)
... BImSchV 10,45 5.2 Ausstellung eines Teilnachweises nach § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 der 37. BImSchV 10,30 ... eines Nachweises nach § 16 Absatz 1 und 2 der 37. BImSchV oder Teilnachweises nach § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 der 37. BImSchV 10,25 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMUV
V. v. 01.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 101
Artikel 1 2. BMUVBGebVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMUV
... BImSchV 10,45 5.2 Ausstellung eines Teilnachweises nach § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 der 37. BImSchV 10,30 ... eines Nachweises nach § 16 Absatz 1 und 2 der 37. BImSchV oder Teilnachweises nach § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 der 37. BImSchV 10,25 ...
Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
Artikel 2 2. THGMQWG Änderung der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote
... mit den §§ 4 bis 10 werden anerkannt: 1. Nachweise, die nach § 16 oder § 22 ausgestellt worden sind und die Möglichkeit von Vor-Ort-Kontrollen durch die Angabe nach ... mit den §§ 4 bis 10 werden anerkannt: 1. Nachweise, die nach § 16 oder § 22 ausgestellt worden sind, und 2. Nachweise nach § 21." 11. § ... (2) § 23 Nummer 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden." 17. In § 22 Absatz 1 Satz 4 wird jeweils die Angabe „Schriftform" durch die Angabe „Textform" ...
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