(1) Es können nur Transaktionen veranlasst werden, die in der
Anlage 1 zu dieser Verordnung für die jeweilige Kontoart vorgesehen sind.
(2) 1Kontoinhaber können festlegen, dass Transaktionen von ihrem Konto durch eine zweite kontobevollmächtigte Person bestätigt werden müssen. 2Übertragungen von Nationalkonten und von Veräußerungskonten werden nur ausgeführt, wenn sie zusätzlich durch eine zweite kontobevollmächtigte Person bestätigt wurden.
(3) 1Eine kontobevollmächtigte Person kann eine Übertragung von Emissionszertifikaten vor ihrer Ausführung abbrechen. 2Die zuständige Behörde stellt zu diesem Zweck sicher, dass eine Übertragung von Emissionszertifikaten,
- 1.
- die vor 12.00 Uhr eines Arbeitstages veranlasst wurde, ab 12.00 Uhr des darauffolgenden Arbeitstages ausgeführt wird oder
- 2.
- die ab 12.00 Uhr eines Arbeitstages veranlasst wurde, ab 12.00 Uhr des zweiten darauffolgenden Arbeitstages ausgeführt wird.
3Ausgenommen von den Sätzen 1 und 2 sind Übertragungen gemäß
§ 20.
(4) 1Kontobevollmächtigte Personen können eine Empfängerkontenliste anlegen. 2Der Kontoinhaber eines Compliance-Kontos oder eines Handelskontos kann festlegen, dass Übertragungen von diesem Konto nur auf Konten möglich sind, die auf der Empfängerkontenliste stehen. 3Falls der Kontoinhaber eine Festlegung nach Satz 2 trifft, werden Änderungen der Empfängerkontenliste ab 12.00 Uhr am dritten Arbeitstag nach der Veranlassung durchgeführt.
(5)
1Bei der Übertragung von Emissionszertifikaten von Compliance-Konten oder von Handelskonten mit Ausnahme von Handelskonten, deren Kontoinhaber Clearinghäuser gemäß Artikel 2 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 648/2012 sind, speichert die kontobevollmächtigte Person des übertragenden Kontos folgende zusätzliche Informationen in dem Konto, soweit dies für die Registerführung erforderlich ist und es sich bei den Informationen nicht um personenbezogene Daten handelt:
- 1.
- die IBAN der Bankkonten, die für die Abwicklung des Bezahlvorgangs des Rechtsgeschäfts genutzt werden,
- 2.
- die BIC der Finanzinstitute, die für die Abwicklung des Bezahlvorgangs des Rechtsgeschäfts genutzt werden, soweit Finanzinstitute an der Bezahlung beteiligt sind, die ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union haben,
- 3.
- die Zahlungsart im Fall der Bar-Zahlung oder der Zahlung ohne Nutzung von Bankkonten und
- 4.
- den Preis je Emissionszertifikat in Euro.
2Die Informationen nach Satz 1 sind für den Kontoinhaber und die kontobevollmächtigten Personen der an der Übertragung nach Satz 1 beteiligten Konten in dem jeweiligen Konto einsehbar.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Anlage 1 BEHV (zu § 10 Absatz 2) Kontoarten ... Behörde Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß §§ 21 , 22 und 27 entfällt ... Vorgänge und Transaktionen gemäß §§ 11 bis 18, 21 bis 27 Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 4 und 5 ... Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß §§ 11 bis 18, 21 bis 25 Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 3 und 5 ... Behörde Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß §§ 21 bis 24 entfällt Nationalkonto Eröffnung ohne ... Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß §§ 11, 13, 15 bis 24 entfällt Veräußerungskonto Für ...
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163