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§ 22 - Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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§ 22 Aktualisierung von Kontoangaben
(1) 1Der Kontoinhaber ist verpflichtet, Änderungen der Kontoangaben und der Angaben über kontobevollmächtigte Personen unverzüglich in das nationale Emissionshandelsregister einzutragen. 2Der Kontoinhaber ist zusätzlich verpflichtet, der zuständigen Behörde bis zum 31. Juli des jeweiligen Jahres mitzuteilen, ob die Kontoangaben vollständig, aktuell und richtig sind.
(2) Bei Änderungen der Kontoangaben nach Anlage 2 Nummer 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 fordert die zuständige Behörde den Kontoinhaber auf, Belege zu den Änderungen einzureichen, soweit dies für die Führung des Registers erforderlich ist.
(3) 1Die zuständige Behörde hat Änderungen gemäß Absatz 1 im nationalen Emissionshandelsregister rückgängig zu machen, wenn sie unrichtig oder unvollständig sind. 2Der Kontoinhaber wird über diese Rückgängigmachung unterrichtet.
(4) Zusätzlich zu der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2 überprüft die zuständige Behörde mindestens einmal in fünf Jahren durch Wiederholung des Kontoeröffnungsprozesses, ob die Kontoangaben vollständig, aktuell und richtig sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung V. v. 11. September 2025 BGBl. 2025 I Nr. 209 m.W.v. 16. September 2025
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Frühere Fassungen von § 22 BEHV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 16.09.2025 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung vom 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22 BEHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 BEHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 BEHV Kontostatus (vom 16.09.2025)
... Abgabe" können nur die Vorgänge und Transaktionen nach den §§ 22 , 24, 25, 26 Absatz 5, §§ 32, 34, 36 und 37 veranlasst werden. Von Konten im ...
§ 23 BEHV Sperrung von Konten (vom 16.09.2025)
... verstoßen hat, 3. der Kontoinhaber Änderungen der Kontoangaben entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 nicht in das nationale Emissionshandelsregister eingetragen hat, im Zusammenhang mit der ... auf Kontoangaben innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist entgegen § 22 Absatz 2 keine Belege beigebracht hat oder entgegen § 22 Absatz 1 Satz 2 nicht fristgemäß ... gesetzten Frist entgegen § 22 Absatz 2 keine Belege beigebracht hat oder entgegen § 22 Absatz 1 Satz 2 nicht fristgemäß mitgeteilt hat, ob seine Kontoangaben vollständig, aktuell und ...
Anlage 1 BEHV (zu § 19 Absatz 2) Kontoarten (vom 16.09.2025)
... Vorgänge und Transaktionen gemäß den §§ 20 bis 27, 31 bis 37 Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 4 und 5 ... Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß den §§ 20 bis 27, 31 bis 35 Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 3 und 5 ... Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß den §§ 20, 22 , 24 bis 34 mit Ausnahme von § 29 entfällt ... Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß den §§ 20 bis 27, 30 bis 32, 34 und 35 Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 3 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
V. v. 11.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 209
Artikel 1 2. BEHVÄndV Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
... § 20 Kontostatus § 21 Eröffnung von Konten § 22 Aktualisierung von Kontoangaben § 23 Sperrung von Konten § 24 ... Abgabe" können nur die Vorgänge und Transaktionen nach den §§ 22 , 24, 25, 26 Absatz 5, §§ 32, 34, 36 und 37 veranlasst werden. Von Konten im Status ... durch die Angabe „§ 25" ersetzt. 16. Der bisherige § 13 wird zu § 22 . 17. Der bisherige § 14 wird zu § 23 und in Absatz 1 werden ersetzt: ... b) in Nummer 3 die Angabe „§ 13" jeweils durch die Angabe „ § 22 ", c) in Nummer 6 die Angabe „§ 16" durch die Angabe „§ ... 20" durch die Angabe „§ 30" ersetzt. 26. Der bisherige § 22 wird zu § 32 und es werden ersetzt: a) in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 die Angabe ... ersetzt: aa) in der Zeile „Abgabekonto" die Angabe „§§ 21, 22 und 27" durch die Angabe „den §§ 31, 32 und 37", bb) in der ... Angabe „§§ 11 bis 18, 21 bis 27" durch die Angabe „den §§ 20 bis 27, 31 bis 37", cc) in der Zeile „Handelskonto" die Angabe ... Angabe „§§ 11 bis 18, 21 bis 25" durch die Angabe „den §§ 20 bis 27, 31 bis 35", dd) in der Zeile „Löschungskonto" die Angabe ... Angabe „§§ 11, 13, 15 bis 24" durch die Angabe „den §§ 20, 22 , 24 bis 34 mit Ausnahme von § 29" und ff) in der Zeile ... Zeile „Veräußerungskonto" die Angabe „§§ 11 bis 18, 20 bis 22 , 24 und 25" durch die Angabe „den §§ 20 bis 27, 30 bis 32, 34 und ... 11 bis 18, 20 bis 22, 24 und 25" durch die Angabe „den §§ 20 bis 27, 30 bis 32, 34 und 35". 41. In der Überschrift zu Anlage 2 wird die ...
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