(1) Die Marktüberwachung von Produkten erfolgt nach der von den Ländern nach
§ 20 Absatz 2 Satz 1 entwickelten Marktüberwachungsstrategie und den weiteren Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2)
1Für die Marktüberwachung von Produkten gelten Artikel 2 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 2, 3 und 5, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe g und Absatz 5 sowie die Artikel 17 und 22 der
Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend.
2Die Marktüberwachungsbehörden haben die Befugnisse entsprechend Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a, b, e und j der
Verordnung (EU) 2019/1020.
3Die Befugnisse nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe e der
Verordnung (EU) 2019/1020 bestehen nur zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten.
(3) Die Marktüberwachungsbehörde prüft für den Fall, dass sich der Hersteller, Einführer oder Händler auf
§ 16 oder
§ 17 berufen hat,
- 1.
- ob der Wirtschaftsakteur die nach der jeweiligen Vorschrift erforderliche Beurteilung durchgeführt hat,
- 2.
- die Beurteilung einschließlich der ordnungsgemäßen Anwendung der in Anlage 4 genannten Kriterien und
- 3.
- ob die übrigen Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung eingehalten werden.
(4) 1Die Marktüberwachungsbehörde stellt einem Verbraucher auf Antrag Folgendes in einer für ihn wahrnehmbaren Form zur Verfügung:
- 1.
- die ihr vorliegenden Informationen darüber, ob ein bestimmter Wirtschaftsakteur die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung einhält und
- 2.
- die Beurteilung, die der Wirtschaftsakteur nach § 16 Absatz 1 Satz 2 und § 17 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt hat.
2Soweit dies erforderlich ist, soll die Marktüberwachungsbehörde die ihr vorliegenden Informationen in einfacher und verständlicher Weise erläutern.
3Ist eine solche Erläuterung nach Satz 2 für den Verbraucher nicht ausreichend, soll die Marktüberwachungsbehörde die Informationen in Leichter Sprache erläutern.
4Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die Informationen entsprechend Artikel 17 der
Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 aus Gründen der Vertraulichkeit nicht erteilt werden können.