(1) 1Personen, die am Tag vor dem Tag des Austritts in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versichert sind, bleiben versichert. 2Sie können die Versicherung bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Tag des Austritts rückwirkend zum Tag des Austritts kündigen, danach mit Wirkung für die Zukunft.
(2) Ein Kündigungsrecht für die privaten Versicherungsunternehmen auf Grund des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union besteht nicht.
(3)
1Die
§§ 17,
19 Absatz 1 und
§ 20 gelten entsprechend.
2Bis zum Tag vor dem Tag des Austritts bestehende Kostenerstattungsansprüche bleiben danach erhalten, sofern die tatsächlichen Voraussetzungen für die Ansprüche weiterhin vorliegen.