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Artikel 21 - Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 212
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-1 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-1 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Artikel 21 Wirkungen des Eltern-Kind-Verhältnisses
Artikel 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Zitierungen von Artikel 21 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 21 EGBGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGBGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
Artikel 2 VerbrKruKlNÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... aus Gründen seiner Staatsangehörigkeit oder seines Wohnsitzes oder aus einem der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Gründe benachteiligt werden, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/21_EGBGB.htm
