§ 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch
Artikel 64 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 5a werden die Wörter „Abgabenordnung sowie" durch die Wörter „Abgabenordnung und in den Fällen der auf Grundlage von § 117c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung ergangenen Rechtsverordnung sowie" ersetzt.
- b)
- Nummer 18 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a werden die Wörter „der Daten, die nach § 10 Absatz 2a, 2b und 4b des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter „der Daten, die nach § 10 Absatz 2a, 2b, 2c und 4b des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe e werden die Wörter „nach § 22a Absatz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 2a, 2b und 4b" durch die Wörter „nach § 22a Absatz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 2a, 2b, 2c und 4b" ersetzt.
- c)
- Nummer 26 wird aufgehoben.
- d)
- In Nummer 47 Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- e)
- Nach Nummer 47 wird folgende Nummer 48 angefügt:
- „48.
- die Wahrnehmung der Aufgaben der Direktauszahlungsbehörde nach § 139e der Abgabenordnung."
- 2.
- In Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe „26," gestrichen und wird die Angabe „38, 42 bis 46" durch die Angabe „38, 42 bis 45, 46" ersetzt.
- 3.
- Absatz 6 wird aufgehoben.