§ 21 Erlaubnisantrag für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung
(1) Der Erlaubnisantrag für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss enthalten:
- 1.
- einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel nach § 25 und im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
- 2.
- die Angabe der Geschäftsleiter, einschließlich
- a)
- einer Beschreibung der Funktion, des Titels und der Position der betreffenden Personen,
- b)
- einer Beschreibung der Berichtslinien und Zuständigkeiten der betreffenden Personen innerhalb und außerhalb der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft,
- c)
- eines Überblicks über die Zeit, die jede dieser Personen für jede Aufgabe aufwendet,
- 3.
- Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter,
- 4.
- Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter,
- 5.
- die Namen der an der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft bedeutend beteiligten Inhaber sowie Angaben zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und zur Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung,
- 6.
- die Angaben der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen hinweisen,
- 7.
- die Angabe der offiziellen Bezeichnung und der einschlägigen Rechtsträgerkennung der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft,
- 7a.
- einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte sowie der organisatorische Aufbau, die geplanten internen Kontrollverfahren und Angaben zu den personellen und technischen Ressourcen, die für die Führung der Geschäfte der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft eingesetzt werden, hervorgehen, einschließlich Angaben darüber, wie die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren Pflichten nach diesem Gesetz sowie ihren Pflichten nach Artikel 3 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 nachzukommen gedenkt, sowie eine ausführliche Beschreibung der geeigneten personellen und technischen Ressourcen, die die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zu diesem Zweck einsetzen wird,
- 8.
- die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen, und
- 9.
- Angaben über Auslagerungen und Unterauslagerungen nach § 36 mit zumindest folgenden Informationen:
- a)
- für jedes Auslagerungsunternehmen
- aa)
- die offizielle Bezeichnung und die einschlägige Rechtsträgerkennung,
- bb)
- das Land, in dem es ansässig ist, und
- cc)
- gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde,
- b)
- eine ausführliche Beschreibung der von der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft eingesetzten personellen und technischen Ressourcen für
- aa)
- die Wahrnehmung der täglichen Aufgaben der Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements innerhalb der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft,
- bb)
- die Überwachung der übertragenen Tätigkeit,
- c)
- in Bezug auf jeden OGAW, der von der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird oder den sie zu verwalten beabsichtigt,
- aa)
- eine kurze Beschreibung der übertragenen Portfolioverwaltungsfunktion, einschließlich der Frage, ob es sich bei einer solchen Übertragung um eine anteilige oder eine vollständige Übertragung handelt,
- bb)
- eine kurze Beschreibung der übertragenen Risikomanagementfunktion, einschließlich der Frage, ob es sich bei einer solchen Übertragung um eine anteilige oder eine vollständige Übertragung handelt,
- d)
- eine Beschreibung der Maßnahmen im Rahmen der Sorgfaltspflichten, die die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Überwachung der übertragenen Tätigkeit in regelmäßigen Abständen durchführen muss.
(2) 1Die Bundesanstalt hat über die Erteilung der Erlaubnis innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung des vollständigen Antrags zu entscheiden. 2Als vollständig im Sinne des Satzes 1 gilt ein Antrag, wenn die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft mindestens die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 7 und 7a genannten Angaben gemacht und Unterlagen eingereicht hat.
(2a) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann mit der Verwaltung von OGAW beginnen, sobald die Erlaubnis erteilt ist, frühestens jedoch einen Monat nachdem sie etwaige fehlende in Absatz 1 Nummer 6, 8 und 9 genannte Angaben nachträglich gemacht und Unterlagen nachgereicht hat.
(3) Sofern der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft auch die Erlaubnis zum Erbringen der Finanzportfolioverwaltung nach
§ 20 Absatz 2 Nummer 1 erteilt wird, ist ihr mit der Erteilung der Erlaubnis die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der sie zugeordnet ist.
(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(5) Beantragt eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft zusätzlich die Erlaubnis zur Verwaltung von AIF nach
§ 22, muss sie diejenigen Angaben und Unterlagen, die sie bereits mit dem Erlaubnisantrag nach Absatz 1 eingereicht hat, nicht erneut einreichen, sofern diese Angaben und Unterlagen noch aktuell sind.
Frühere Fassungen von § 21 KAGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 2 KAGB Ausnahmebestimmungen (vom 16.04.2026) ... eine Erlaubnis als externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den §§ 20 und 21 , kann sie abweichend von Satz 1 neben Portfolios qualifizierter Risikokapitalfonds auch OGAW ... eine Erlaubnis als externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den §§ 20 und 21 , kann sie abweichend von Satz 1 neben Portfolios Europäischer Fonds für soziales ...
§ 9 KAGB Zusammenarbeit mit anderen Stellen (vom 16.04.2026) ... (5) Die Bundesanstalt stellt sämtliche Informationen, die sie nach den §§ 21 , 22 und 35 erhoben hat, den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen ...
Zitat in folgenden NormenAnlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG)
Artikel 1 G. v. 16.07.1998 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
§ 1 AnlEntG Begriffsbestimmungen (vom 15.04.2026) ... denen eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 21 oder 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt ist und die zur Erbringung der in § 20 Absatz 2 ...
Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 16.04.2026) ... oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 KAGB ; § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 KAGB) 33.477 ... Änderungen der Voraussetzungen für die Erlaubnis, insbesondere der nach § 21 Absatz 1 oder § 22 Absatz 1 KAGB vorgelegten Angaben (§ 34 Absatz 1 KAGB) ...
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Gewerbeordnung
neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 34 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
§ 34f GewO Finanzanlagenvermittler (vom 30.12.2023) ... oder Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde, ausländische ...
Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV)
Artikel 1 V. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 562, 688; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
§ 2 KWG Ausnahmen (vom 16.04.2026) ... vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht, oder eine Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erhalten hat oder die von einer ...
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
§ 3 WpHG Ausnahmen; Verordnungsermächtigung (vom 10.02.2026) ... vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht, oder die eine Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder den §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs hat, oder die von einer ...
Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung (WpI-InhKontrollV)
V. v. 11.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 9; zuletzt geändert durch Artikel 47 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
§ 3 WpIG Ausnahmen (vom 30.12.2023) ... vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht, oder eine Erlaubnis nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 20 und 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erhalten hat oder die von einer ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV ... oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesell- schaft (§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 KAGB; § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 KAGB) 19.185 ... Änderungen der Vorausset- zungen für die Erlaubnis, insbesondere der nach § 21 Absatz 1 oder § 22 Absatz 1 KAGB vorgelegten Angaben (§ 34 Absatz 1 KAGB) ...
AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
DGSD-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786
Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2645
Artikel 1 3. InhKontrollVÄndV Änderung der Inhaberkontrollverordnung ... Inland, oder eine Kapitalverwaltungsgesellschaft, die eine Erlaubnis nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 20 und 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs hat, so müssen die Unterlagen ... Inland, oder eine Kapitalverwaltungsgesellschaft, die eine Erlaubnis nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 20 und 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs hat, so ist die Anzeige nach Absatz 1 ...
Fondsrisikobegrenzungsgesetz
G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
Artikel 1 FoRiBG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs 1) ... „(5) Die Bundesanstalt stellt sämtliche Informationen, die sie nach den §§ 21 , 22 und 35 erhoben hat, den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen ... Tochter- und Schwesterunternehmen Kredite für eigene Rechnung vergeben." 13. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2499
Artikel 1 12. FinDAGKostVÄndV ... OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 KAGB ) 30.000 4.1.2.2.1.2 einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ... wesentlicher Änderungen der nach § 21 Absatz 1 KAGB vorgelegten Angaben (§ 34 Absatz 1 KAGB) 1.000 bis 5.000 ...
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