Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 21 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)

§ 21 Ausfuhrverbot



Die Ausfuhr von Kulturgut ist verboten, wenn

1.
für das Kulturgut das Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingeleitet worden ist und die Entscheidung über die Eintragung noch nicht unanfechtbar geworden ist,

2.
für das Kulturgut keine nach den §§ 22, 23, 24, 27 Absatz 1 bis 3 erforderliche Genehmigung vorliegt oder nach den §§ 25, 26 oder § 27 Absatz 4 erteilt worden ist,

3.
das Kulturgut nach § 32 Absatz 1 unrechtmäßig eingeführt worden ist,

4.
das Kulturgut nach § 33 Absatz 1 sichergestellt ist oder

5.
das Kulturgut nach § 81 Absatz 4 angehalten wird.



 

Zitierungen von § 21 KGSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 KGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KGSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 KGSG Genehmigungspflichtige Ausfuhr von Kulturgut; Verordnungsermächtigung (vom 23.07.2025)
... ist zu erteilen, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag kein Ausfuhrverbot nach § 21 Nummer 1, 3, 4 und 5 besteht. (6) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung nach ...
§ 31 KGSG Unrechtmäßige Ausfuhr von Kulturgut (vom 23.07.2025)
... Die Ausfuhr von Kulturgut ist unrechtmäßig, wenn sie unter Verstoß gegen § 21 erfolgt oder unter Verstoß gegen Verordnungen der Europäischen Union, die die ...
§ 33 KGSG Sicherstellung von Kulturgut (vom 23.07.2025)
... Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht besteht, dass es a) entgegen einem Verbot nach § 21 Nummer 1 bis 4 ausgeführt werden soll oder b) entgegen einem Verbot nach § 28 ...
§ 40 KGSG Verbot des Inverkehrbringens
... (3) Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte über Kulturgut, das entgegen § 21 ausgeführt worden ist, sind verboten. (4) Derjenige, der das Kulturgut ...
§ 83 KGSG Strafvorschriften
... bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 21 Nummer 1, 2, 4 oder 5 Kulturgut ausführt, 2. entgegen § 21 Nummer 3 Kulturgut ... entgegen § 21 Nummer 1, 2, 4 oder 5 Kulturgut ausführt, 2. entgegen § 21 Nummer 3 Kulturgut ausführt, von dem er weiß, dass es nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Kulturgutschutzgesetzes (1. KGSGÄndG)
G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 167
Artikel 1 1. KGSGÄndG Änderung des Kulturgutschutzgesetzes
... Mitgliedstaat" eingefügt. 7. In § 31 Absatz 1 wird die Angabe „die §§ 21 bis 27" durch die Angabe „§ 21" ersetzt. 8. § 32 Absatz 1 ... § 31 Absatz 1 wird die Angabe „die §§ 21 bis 27" durch die Angabe „ § 21 " ersetzt. 8. § 32 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: ... der hinreichende Verdacht besteht, dass es a) entgegen einem Verbot nach § 21 Nummer 1 bis 4 ausgeführt werden soll oder b) entgegen einem Verbot nach § 28 ...