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§ 21 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1914 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 167
Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 06.08.2016; FNA: 224-26 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 21 Ausfuhrverbot
§ 21 wird in 6 Vorschriften zitiert
Die Ausfuhr von Kulturgut ist verboten, wenn
- 1.
- für das Kulturgut das Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingeleitet worden ist und die Entscheidung über die Eintragung noch nicht unanfechtbar geworden ist,
- 2.
- für das Kulturgut keine nach den §§ 22, 23, 24, 27 Absatz 1 bis 3 erforderliche Genehmigung vorliegt oder nach den §§ 25, 26 oder § 27 Absatz 4 erteilt worden ist,
- 3.
- das Kulturgut nach § 32 Absatz 1 unrechtmäßig eingeführt worden ist,
- 4.
- das Kulturgut nach § 33 Absatz 1 sichergestellt ist oder
- 5.
- das Kulturgut nach § 81 Absatz 4 angehalten wird.
Zitierungen von § 21 KGSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 KGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KGSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 KGSG Genehmigungspflichtige Ausfuhr von Kulturgut; Verordnungsermächtigung (vom 23.07.2025)
... ist zu erteilen, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag kein Ausfuhrverbot nach § 21 Nummer 1, 3, 4 und 5 besteht. (6) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung nach ...
§ 31 KGSG Unrechtmäßige Ausfuhr von Kulturgut (vom 23.07.2025)
... Die Ausfuhr von Kulturgut ist unrechtmäßig, wenn sie unter Verstoß gegen § 21 erfolgt oder unter Verstoß gegen Verordnungen der Europäischen Union, die die ...
§ 33 KGSG Sicherstellung von Kulturgut (vom 23.07.2025)
... Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht besteht, dass es a) entgegen einem Verbot nach § 21 Nummer 1 bis 4 ausgeführt werden soll oder b) entgegen einem Verbot nach § 28 ...
§ 40 KGSG Verbot des Inverkehrbringens
... (3) Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte über Kulturgut, das entgegen § 21 ausgeführt worden ist, sind verboten. (4) Derjenige, der das Kulturgut ...
§ 83 KGSG Strafvorschriften
... bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 21 Nummer 1, 2, 4 oder 5 Kulturgut ausführt, 2. entgegen § 21 Nummer 3 Kulturgut ... entgegen § 21 Nummer 1, 2, 4 oder 5 Kulturgut ausführt, 2. entgegen § 21 Nummer 3 Kulturgut ausführt, von dem er weiß, dass es nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Kulturgutschutzgesetzes (1. KGSGÄndG)
G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 167
Artikel 1 1. KGSGÄndG Änderung des Kulturgutschutzgesetzes
... Mitgliedstaat" eingefügt. 7. In § 31 Absatz 1 wird die Angabe „die §§ 21 bis 27" durch die Angabe „§ 21" ersetzt. 8. § 32 Absatz 1 ... § 31 Absatz 1 wird die Angabe „die §§ 21 bis 27" durch die Angabe „ § 21 " ersetzt. 8. § 32 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: ... der hinreichende Verdacht besteht, dass es a) entgegen einem Verbot nach § 21 Nummer 1 bis 4 ausgeführt werden soll oder b) entgegen einem Verbot nach § 28 ...
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