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Erstes Gesetz zur Änderung des Kulturgutschutzgesetzes (1. KGSGÄndG)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:




EU-Rechtsakte:

Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 1)


Artikel 1 Änderung des Kulturgutschutzgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 23. Juli 2025 KGSG § 3, § 22, § 24, § 25, § 26, § 28, § 30, § 31, § 32, § 33, § 36, § 37, § 39, § 42, § 44, § 49, § 51, § 52, § 60, § 66, § 67, § 70, § 81

Das Kulturgutschutzgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 3 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

„(3) Abweichend von Absatz 1 ist die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/880 die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde. Sie kann die Aufgabe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/880 einer Einrichtung in ihrem Geschäftsbereich übertragen."

2.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

„(3) Unbeschadet der Regelung des § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a kann die Genehmigung für Kulturgüter nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 in begründeten Ausnahmefällen auch noch nach Ablauf des Genehmigungszeitraums nach Absatz 1 um fünf Jahre verlängert werden oder von vornherein für zehn Jahre erteilt werden. Die Höchstdauer des Genehmigungszeitraums von zehn Jahren darf auch durch eine Verlängerung nicht überschritten werden."

b)
Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3" durch die Angabe „§ 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4" ersetzt.

c)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 5 und 6.

3.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

b)
In Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „(§ 28)" durch die Angabe „(§ 32)" ersetzt.

c)
In Absatz 9 wird die Angabe „Absatz 4 und 5" durch die Angabe „Absatz 5 und 6" ersetzt.

4.
In § 25 Absatz 2 und § 26 Absatz 2 wird jeweils Satz 2 gestrichen.

5.
In § 28 Nummer 1 wird die Angabe „aus dessen Hoheitsgebiet" durch die Angabe „nach dem 31. Dezember 1992 aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder nach dem 26. April 2007 aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates" ersetzt.

6.
In § 30 Satz 1 wird nach der Angabe „Wer Kulturgut" die Angabe „aus einem Mitgliedstaat" eingefügt.

7.
In § 31 Absatz 1 wird die Angabe „die §§ 21 bis 27" durch die Angabe „§ 21" ersetzt.

8.
§ 32 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Die Einfuhr von Kulturgut ist unrechtmäßig, wenn sie

1.
gegen § 28 Nummer 1 oder 2 verstößt und das Kulturgut

a)
nach dem 31. Dezember 1992 aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates verbracht worden ist oder

b)
nach dem 26. April 2007 aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates verbracht worden ist,

2.
gegen § 28 Nummer 3 verstößt oder

3.
gegen sonstige in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechtsvorschriften verstößt."

9.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Die zuständige Behörde hat Kulturgut sicherzustellen,

1.
wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht besteht, dass es

a)
entgegen einem Verbot nach § 21 Nummer 1 bis 4 ausgeführt werden soll oder

b)
entgegen einem Verbot nach § 28 eingeführt worden ist, oder

2.
wenn bei der Einfuhr die nach § 30 erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden.

In den Fällen der Nummer 1 ist § 52 Absatz 2 entsprechend anwendbar."

b)
Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

„Wird Kulturgut während der Versendung sichergestellt, ist im Falle der Einfuhr dem im Bundesgebiet ansässigen Empfänger und im Falle der Ausfuhr dem im Bundesgebiet ansässigen Versender nach erfolgter Sicherstellung eine Bescheinigung im Sinne des Satzes 1 auszuhändigen."

10.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird nach der Angabe „Eigenbesitzer" die Angabe „, den Eigentümer oder in den Fällen des § 33 Absatz 2 Satz 2 an den im Bundesgebiet ansässigen Empfänger oder an den im Bundesgebiet ansässigen Versender" eingefügt.

bb)
In Nummer 3 wird die Angabe „Mitgliedstaat oder Vertragsstaat" durch die Angabe „Staat" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Eigenbesitzer" die Angabe „oder den im Bundesgebiet ansässigen Empfänger oder den im Bundesgebiet ansässigen Versender" eingefügt.

11.
§ 37 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „Sichergestelltes Kulturgut soll von der zuständigen Behörde eingezogen werden, wenn es in den Fällen des § 36 Absatz 1 Nummer 1 nicht an den Eigenbesitzer herausgegeben werden kann, weil" wird durch die Angabe „Sichergestelltes Kulturgut soll von der zuständigen Behörde eingezogen werden, wenn es in den Fällen des § 36 Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht an den Eigenbesitzer, den Eigentümer, den Berechtigten oder in den Fällen des § 33 Absatz 2 Satz 2 an den im Bundesgebiet ansässigen Empfänger oder an den im Bundesgebiet ansässigen Versender herausgegeben werden kann, weil dieser" ersetzt.

b)
In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „der Eigenbesitzer" gestrichen.

12.
In § 39 Satz 1 wird die Angabe „Kosten und Auslagen" durch die Angabe „Kosten (Gebühren und Auslagen)" ersetzt und wird nach der Angabe „worden ist" die Angabe „oder in den Fällen des § 33 Absatz 2 Satz 2 der im Bundesgebiet ansässige Empfänger, oder der im Bundesgebiet ansässige Versender" eingefügt.

13.
In § 42 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „2.500" durch die Angabe „5.000" ersetzt.

14.
§ 44 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

„3.
für das ein Verbot zur Ein- oder Ausfuhr sowie zum Inverkehrbringen nach einer Verordnung der Europäischen Union maßgebend ist, das folgenden Zwecken dient:

a)
der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme oder

b)
dem Artenschutz."

15.
In § 49 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „unmittelbare" gestrichen.

16.
§ 51 wird durch den folgenden § 51 ersetzt:

§ 51 Rückgabeanspruch wegen Verstoßes gegen das Recht der Europäischen Union

Ist Kulturgut entgegen einem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten, unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union unrechtmäßig eingeführt worden, so ist es an den betreffenden Staat zurückzugeben, sofern der Rechtsakt der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient."

17.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 61 Absatz 1 Nummer 7 und § 62 Absatz 2" durch die Angabe „§ 61 Absatz 1 Nummer 6 und 7 und § 62 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „oder im Binnenmarkt" gestrichen.

18.
In § 60 wird jeweils die Angabe „Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten" durch die Angabe „Staaten oder zuständige Behörden des Herkunftsgebiets im Sinne des § 53 Absatz 1" und wird die Angabe „Mitgliedstaat oder Vertragsstaat" durch die Angabe „Staat" ersetzt.

19.
§ 66 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „unmittelbare" gestrichen.

b)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Bei der Entscheidung, ob der Eigenbesitzer mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist, werden alle Umstände beim Erwerb des Kulturgutes berücksichtigt, insbesondere

1.
die Unterlagen über die Herkunft des Kulturgutes,

2.
die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates oder Vertragsstaates erforderliche Ausfuhrgenehmigung,

3.
die jeweiligen Eigenschaften der beim Erwerb des Kulturgutes Beteiligten,

4.
der Kaufpreis,

5.
die Einsichtnahme des Eigenbesitzers in die zugänglichen Verzeichnisse entwendeten Kulturgutes und das Einholen einschlägiger Informationen, die er mit zumutbarem Aufwand erhalten konnte, und

6.
jeder andere Schritt, den eine vernünftige Person unter denselben Umständen unternommen hätte."

20.
In § 67 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „des Rückgabeschuldners" durch die Angabe „des Eigenbesitzers" ersetzt.

21.
§ 70 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Bevor die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde ihr Einvernehmen nach Absatz 1 erteilt, stellt sie das Benehmen her mit der zuständigen obersten Landesbehörde des Landes, in dem sich das Kulturgut vor der unrechtmäßigen Ausfuhr dauerhaft befand."

22.
§ 81 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Das Grundrecht des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „des Verfügungsberechtigten" durch die Angabe „der Person, der durch die Anhaltung der Gewahrsam entzogen wird, oder in den Fällen des § 33 Absatz 2 Satz 2 auf Kosten und Gefahr des im Bundesgebiet ansässigen Empfängers oder des im Bundesgebiet ansässigen Versenders" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Nummer 4 wird die Angabe „zehn" durch die Angabe „15" ersetzt.


Artikel 2 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Juli 2025.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Merz