Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 22 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)

§ 22 Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut



(1) Genehmigungspflichtig ist die vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut nach § 6 in einen Mitgliedstaat oder Drittstaat.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut in unbeschadetem Zustand und fristgerecht in das Bundesgebiet wieder eingeführt wird.

(3) 1Unbeschadet der Regelung des § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a kann die Genehmigung für Kulturgüter nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 in begründeten Ausnahmefällen auch noch nach Ablauf des Genehmigungszeitraums nach Absatz 1 um fünf Jahre verlängert werden oder von vornherein für zehn Jahre erteilt werden. 2Die Höchstdauer des Genehmigungszeitraums von zehn Jahren darf auch durch eine Verlängerung nicht überschritten werden.

(4) 1Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist die oberste Landesbehörde des Landes, in dessen Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes das Kulturgut nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 eingetragen ist oder in dem sich das Kulturgut nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet. 2Ist der Antragsteller eine juristische Person mit mehreren Sitzen, so ist sein Hauptsitz im Bundesgebiet für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich. 3Die oberste Landesbehörde kann die Zuständigkeit nach Maßgabe des Landesrechts auf eine andere Landesbehörde übertragen.

(5) Die Ausfuhrgenehmigung kann der Eigentümer oder ein bevollmächtigter Dritter beantragen.

(6) Eine durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkte oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichene Genehmigung ist nichtig.





 

Frühere Fassungen von § 22 KGSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.07.2025Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Kulturgutschutzgesetzes (1. KGSGÄndG)
vom 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 167

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 KGSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 KGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KGSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 KGSG Ausfuhrverbot
... nicht unanfechtbar geworden ist, 2. für das Kulturgut keine nach den §§ 22 , 23, 24, 27 Absatz 1 bis 3 erforderliche Genehmigung vorliegt oder nach den §§ 25, 26 ...
§ 23 KGSG Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut
... Kulturgutes trifft. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig. (10) § 22 Absatz 4 und 5 ist entsprechend ...
§ 24 KGSG Genehmigungspflichtige Ausfuhr von Kulturgut; Verordnungsermächtigung (vom 23.07.2025)
... Ort der Belegenheit wird der Wohnort oder Sitz des Antragstellers widerleglich vermutet. § 22 Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (7) Über den Antrag auf Erteilung der ... 32) oder 2. zuvor ohne Genehmigung nach Absatz 1 ausgeführt wurde. (9) § 22 Absatz 5 und 6 ist entsprechend ...
§ 27 KGSG Genehmigung der Ausfuhr von kirchlichem Kulturgut
... befindet, erteilt die Kirche oder Religionsgemeinschaft die Genehmigung nach § 22 im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde. (2) Bei einem ...
§ 91 KGSG Ausschluss abweichenden Landesrechts
... den in den §§ 7 bis 17, 22 bis 27 und 73 bis 76 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Kulturgutschutzgesetzes (1. KGSGÄndG)
G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 167
Artikel 1 1. KGSGÄndG Änderung des Kulturgutschutzgesetzes
... 2019/880 einer Einrichtung in ihrem Geschäftsbereich übertragen." 2. § 22 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 ...