(1) In der Einstellungsbehörde werden Beamtinnen und Beamte als Ausbildungsleitungen bestellt.
(2) 1Die Ausbildungsleitungen lenken und überwachen die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter ihres Zuständigkeitsbereichs. 2Sie stellen die ordnungsgemäße Gestaltung und Organisation der Ausbildung sicher.