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Abschnitt 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)

V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084 (Nr. 25)
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 2030-8-5-23 Beamte

Teil 3 Ausbildung

Abschnitt 1 Ausbildungsorganisation

§ 20 Ausbildungsstammplatz



1Für die Zeit der Ausbildung bestimmt die Einstellungsbehörde für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Bundeswehr-Dienstleistungszentrum zum Ausbildungsstammplatz. 2Dieses Bundeswehr-Dienstleistungszentrum ist gleichzeitig die Beschäftigungsdienststelle der Anwärterin oder des Anwärters.


§ 21 Ausbildungsleitungen



(1) In der Einstellungsbehörde werden Beamtinnen und Beamte als Ausbildungsleitungen bestellt.

(2) 1Die Ausbildungsleitungen lenken und überwachen die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter ihres Zuständigkeitsbereichs. 2Sie stellen die ordnungsgemäße Gestaltung und Organisation der Ausbildung sicher.


§ 22 Ausbildungsbeauftragte



(1) 1Für jede Dienststelle, in der praktische Ausbildung stattfindet, bestellt die Einstellungsbehörde eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsbeauftragte oder Ausbildungsbeauftragten. 2Nebenamtliche Ausbildungsbeauftragte sind im notwendigen Umfang von anderen Aufgaben freizustellen.

(2) Die Ausbildungsbeauftragte oder der Ausbildungsbeauftragte hat die Aufgabe,

1.
in ihrer oder seiner Dienststelle

a)
die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter zu lenken und zu überwachen und

b)
eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen,

2.
während der praktischen Ausbildung

a)
regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und mit den Ausbildenden durchzuführen und

b)
die Anwärterinnen und Anwärter und die Ausbildenden in Fragen der praktischen Ausbildung zu beraten sowie

3.
die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand zu informieren.


§ 23 Ausbildende



(1) Mit Ausbildungsaufgaben in der fachtheoretischen und der berufspraktischen Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach der Persönlichkeit geeignet ist.

(2) In jeder Ausbildungsstation der praktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter Beschäftigten der Bundeswehr als Ausbildenden zugeteilt.

(3) 1Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugeteilt werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. 2Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.

(4) Die Ausbildenden haben die Aufgabe,

1.
die Anwärterinnen und Anwärter zu unterweisen und anzuleiten und

2.
die Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand zu informieren.


§ 24 Ausbildungsrahmenplan



(1) 1Für die Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung im Einvernehmen mit dem Bildungszentrum der Bundeswehr und dem Bundessprachenamt einen Ausbildungsrahmenplan. 2Der Ausbildungsrahmenplan bedarf der Billigung durch das Bundesministerium der Verteidigung.

(2) Im Ausbildungsrahmenplan werden festgelegt:

1.
der allgemeine Ablauf der Ausbildung,

2.
die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte,

3.
die Ausbildungsstationen der praktischen Ausbildung,

4.
die Lerninhalte und Lernziele der praktischen Ausbildung und

5.
die Dauer der Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung.

(3) Von der festgelegten Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann die Ausbildungsleitung abweichen.


§ 25 Rahmenlehrplan



(1) 1Für die fachtheoretische Ausbildung erstellt das Bildungszentrum der Bundeswehr im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung einen Rahmenlehrplan. 2Der Rahmenlehrplan bedarf der Billigung durch das Bundesministerium der Verteidigung.

(2) Im Rahmenlehrplan werden festgelegt:

1.
die Regeldauer sowie der Aufbau und die allgemeinen Inhalte des Einführungslehrgangs und

2.
die Regeldauer sowie der Aufbau und die allgemeinen Inhalte des Abschlusslehrgangs.


§ 26 Lehrpläne für die fachtheoretische Ausbildung



(1) Auf der Grundlage des Rahmenlehrplans erstellt das Bildungszentrum der Bundeswehr für den Einführungslehrgang und für den Abschlusslehrgang jeweils einen Lehrplan.

(2) Im Lehrplan für den Einführungslehrgang werden geregelt:

1.
die konkreten Lehrinhalte des Einführungslehrgangs,

2.
die Stundenzahlen, die auf die einzelnen Lehrinhalte entfallen, und

3.
die Intensität der Vermittlung der einzelnen Lehrinhalte.

(3) Im Lehrplan für den Abschlusslehrgang werden geregelt:

1.
die konkreten Lehrinhalte des Abschlusslehrgangs,

2.
die Stundenzahlen, die auf die einzelnen Lehrinhalte entfallen, und

3.
die Intensität der Vermittlung der einzelnen Lehrinhalte.

(4) Die beiden Lehrpläne werden regelmäßig auf Aktualität geprüft und bei Bedarf an die sich wandelnden Anforderungen an die Beamtinnen und Beamten des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung angepasst.


§ 27 Ausbildungsplan



(1) Vor Beginn der Ausbildung erstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte des Ausbildungsstammplatzes im Einvernehmen mit der jeweiligen Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan.

(2) 1Im Ausbildungsplan sind die konkreten Zeiträume der einzelnen Ausbildungsabschnitte und die konkreten Ausbildungsstationen festzulegen. 2Die Zeiträume für die Durchführung des Einführungslehrgangs und des Abschlusslehrgangs sowie die Zeiträume für die Durchführung der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mit dem Bildungszentrum der Bundeswehr abzustimmen. 3Die Zeiträume für die Durchführung der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung sind mit dem Bundessprachenamt abzustimmen.