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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 22 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)

V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 22 Versäumnisse



1Versäumt eine zu prüfende Person den mündlichen oder den praktischen Teil der staatlichen Prüfung oder eine Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung, ist § 21 entsprechend anzuwenden. 2Der Abbruch eines Bestandteils der staatlichen Prüfung nach Beginn der Prüfung gilt als Versäumnis.



 

Zitierungen von § 22 PflFAssAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 PflFAssAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflFAssAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 54 PflFAssAPrV Eignungsprüfung als staatliche Prüfung
... nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Eignungsprüfung die §§ 16, 20 bis 24 und 46 ...
§ 65 PflFAssAPrV Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung
... nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Kenntnisprüfung die §§ 16, 20 bis 24 und 46 ...
§ 80 PflFAssAPrV Durchführung des Anpassungslehrgangs
... nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Abschlussgespräch die §§ 16, 20 bis 24 und 46 ...