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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 31 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)

V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 31 Wiederholung von Aufsichtsarbeiten



(1) Wer eine Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen.

(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prüfenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person erforderlich.

(3) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens sechs Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.

(4) Ist der zu prüfenden Person ohne ihr Verschulden ein Abschluss der Wiederholungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Prüfung nicht möglich, muss die Wiederholungsprüfung abweichend von Absatz 3 spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein.



 

Zitierungen von § 31 PflFAssAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 PflFAssAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflFAssAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 PflFAssAPrV Rücktritt von der staatlichen Prüfung
... so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 31 Absatz 1 , § 37 Absatz 1 und § 42 Absatz 1 gelten ...