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Artikel 7 - Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)

Artikel 7 Änderung des Publizitätsgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 PublG § 2, § 9, § 12, § 15, § 20, § 21, § 22

Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189, 1970 I S. 1113), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die gesetzlichen Vertreter eines Unternehmens, auf das erstmals für einen Abschlussstichtag mindestens zwei der drei Merkmale des § 1 Abs. 1 oder die Merkmale des § 1 Abs. 3 zutreffen, haben unverzüglich beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch (§ 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) die Erklärung einzureichen, dass für diesen Abschlussstichtag zwei der drei Merkmale des § 1 Abs. 1 oder die Merkmale des § 1 Abs. 3 oder 4 zutreffen. Eine entsprechende Erklärung haben die gesetzlichen Vertreter auch für jeden der beiden folgenden Abschlussstichtage unverzüglich beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichen, wenn die Merkmale auch für diesen Abschlussstichtag zutreffen. Die gesetzlichen Vertreter haben die Erklärungen nach den Sätzen 1 und 2 unverzüglich nach ihrer Einreichung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen."

b)
Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Sie haben ihn unverzüglich dem Gericht und den gesetzlichen Vertretern einzureichen; kommt der Bericht zu dem Ergebnis, dass das Unternehmen zur Rechnungslegung nach diesem Abschnitt verpflichtet ist, ist der Bericht auch beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichen; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend."

2.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „das Registergericht" durch die Wörter „den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „haben" die Wörter „für dieses" eingefügt und die Angabe „4, 5" durch die Angabe „4 bis 6" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Angabe „§ 329 Abs. 1" durch die Angabe „§ 329 Abs. 1 und 4" ersetzt und die Wörter „über die Prüfungspflicht des Registergerichts" gestrichen.

cc)
Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

3.
§ 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens, für dessen Abschlussstichtag mindestens zwei der drei Merkmale des § 11 Abs. 1 zutreffen, haben unverzüglich beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch (§ 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) die Erklärung einzureichen, dass für diesen Abschlussstichtag zwei der drei Merkmale des § 11 Abs. 1 zutreffen; § 11 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Eine entsprechende Erklärung haben die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens auch für jeden der beiden folgenden Abschlussstichtage unverzüglich beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichen, wenn die Merkmale auch für diesen Abschlussstichtag zutreffen. § 2 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend."

4.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „haben" die Wörter „für dieses" eingefügt und die Angabe „§ 325 Abs. 3 bis 5" durch die Angabe „§ 325 Abs. 3 bis 6" ersetzt.

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Registergerichts § 329" durch die Wörter „Betreibers des elektronischen Bundesanzeigers § 329 Abs. 1 und 4" ersetzt.

5.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „dem Registergericht" durch die Wörter „beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „fünfundzwanzig-tausend Euro" durch die Wörter „fünfzigtausend Euro" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 das Bundesamt für Justiz."

6.
§ 21 wird wie folgt gefasst:

„§ 21 Festsetzung von Ordnungsgeld

Gegen die gesetzlichen Vertreter (§ 4 Abs. 1 Satz 1) eines Unternehmens oder eines Mutterunternehmens, beim Einzelkaufmann gegen die Inhaber oder deren gesetzliche Vertreter, die § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 hinsichtlich der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts, des Teilkonzernabschlusses oder des Teilkonzernlageberichts im elektronischen Bundesanzeiger nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der Offenlegung vom Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld nach § 335 des Handelsgesetzbuchs festzusetzen. § 335 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden."

7.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die §§ 2, 9, 12, 15, 20 und 21 in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) in der vom 1. Januar 2007 an geltenden Fassung finden erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr Anwendung. Die §§ 2, 9, 12, 15, 20 und 21 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister am 1. Januar 2007 geltenden Fassung sind letztmals auf das vor dem 1. Januar 2006 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Soweit die §§ 2, 9, 15, 20 und 21 auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs verweisen, die in Artikel 61 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch genannt sind, gelten die in der letztgenannten Vorschrift getroffenen Übergangsregelungen im Übrigen entsprechend."



 

Zitierungen von Artikel 7 EHUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 EHUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EHUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 72 FGG-RG Änderung des Publizitätsgesetzes
... vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189; 1970 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird das Wort ...